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BAFA: Verfahren für befristeten Energiekostenzuschuss nach dem Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP)

Quelle: BAFA

Das Verfahren für das Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) ermöglicht temporäre Zuschüsse zu gestiegenen Erdgas- und Strompreisen in besonders betroffenen Branchen. Die für die Prüfung in der Phase 3 erforderlichen Unterlagen müssen bis spätestens 29. Februar 2024 eingereicht bzw. ergänzt werden.

Unternehmen, die besonders von hohen Energiekosten betroffen sind, können beim BAFA einen Zuschuss zu ihren Erdgas- und Stromkosten beantragen. Grundlage ist die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) erlassene Richtlinie über das Energiekostendämpfungsprogramm. Mit diesem Programm unterstützt das BMWK die Unternehmen, die besonders stark von hohen Energiepreisen infolge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine betroffen sind. Ziel ist es, besondere Härten zielgerichtet abzufedern und existenzbedrohende Situationen für diese Unternehmen zu vermeiden. Für das Programm stehen insgesamt bis zu 5 Milliarden Euro zur Verfügung.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in besonders energie- und handelsintensiven Wirtschaftszweigen tätig sind.

Für Unternehmen, die einen Zuschuss nach den Förderstufen 2 und 3 erhalten haben, sieht die Richtlinie in der Phase 3 der Antragsbearbeitung eine Nachprüfung der in der Phase 2 getroffenen Entscheidung vor. In dieser Phase wird überprüft, ob die Auszahlung im Rahmen der Schlussabrechnung zur Recht erfolgte.

Daher sind die für die Prüfung in der Phase 3 erforderlichen Unterlagen verpflichtend bis zum 29. Februar 2024 einzureichen.

Ausführliche Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der BAFA.