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Berücksichtigung von erneuerbaren Energien und Klimaschutz bei Verwaltungsentscheidungen

Quelle: StMUV

Der Ausbau der erneuerbaren Energien hat für die Bayerische Staatsregierung eine hohe Priorität. In einem Schreiben an die Regierungen, Kreisverwaltungsbehörden, Wasserwirtschaftsämter und an das Bayerische Landesamt für Umwelt vom 24. Februar 2023 wurden diese aufgefordert, im Hinblick auf eine zügige Umsetzung der Energiewende bei Verwaltungsentscheidungen die Belange der erneuerbaren Energien und des Klimaschutzes besonders zu berücksichtigen.

Das StMUV weist in seinem Schreiben auf die in Bayern und in Deutschland 2022/2023 stark geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien und den Klimaschutz hin. Der Klimaschutz hat eine besondere, die erneuerbaren Energien sogar eine überragende Bedeutung. Daraus ergeben sich Konsequenzen, die bei allem staatlichen Handeln zu berücksichtigen sind, bei:

  • Entscheidungsspielräumen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten, wie z.B. bei Abwägungen, Beurteilungen oder Ermessensausübungen,
  • bestimmten und auslegungsbedürftigen Rechtsbegriffen sowie Verhältnismäßigkeitsabwägungen und
  • im nicht rechtlich normierten Bereich, wie z.B. bei der Priorisierung der Bearbeitung im Genehmigungsverfahren, der Arbeitsorganisation oder im Rahmen des Personaleinsatzes.
Bei folgenden Entscheidungen ist die gesetzgeberische Grundentscheidung für den Vorrang der erneuerbaren Energien in Abwägungs- und Ermessensentscheidungen konkret relevant (nicht abschließend):
  • Zulassung des vorzeitigen Baubeginns nach § 8a Abs. 1 Nr. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz und § 67a Abs. 1 Nr. 2 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
  • Artenschutzrechtliche Ausnahme nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 und 5 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG) – siehe zudem § 45b Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG
  • Ausnahme bei Natura 2000-Gebiet nach § 34 Abs. 3 und 4 BNatSchG
  • Freihaltung von Gewässern und Uferzonen, Ausnahme nach § 61 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG
  • Befreiung nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
  • Bewertung der Anforderungen aus § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 5, Satz 2 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG)
  • Wasserrechtliche Gestattungen anhand der Voraussetzungen des § 12 WHG
  • Ausnahme von den Bewirtschaftungszielen nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG
Die Behörden sind außerdem dazu aufgerufen, bei jeder Entscheidung den Klimaschutz immer mitzudenken. Die Behörden sind besonders gefordert, das große Ziel der Klimaneutralität Bayerns bis spätestens 2040 zu erreichen.

Auf das vollständige Dokument wird unter Weiterführende Informationen verlinkt.

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