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CO2-Grenzausgleichsmechanismus - CBAM

Quelle: DEHSt, IHK München für Oberbayern

Ab dem 01. Januar 2026 muss der Status als zugelassener CBAM-Anmelder vorliegen, um Waren wie Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Wasserstoff und Strom in das Zollgebiet der Union einführen zu können. Durch die Änderung der CBAM-Verordnung zum 20. Oktober 2025 ergeben sich Vereinfachungen für Importeure kleiner Warenmengen. Unter einem Schwellenwert von 50 Tonnen relevanter Grund- und Rohstoffe pro Jahr sind kleine Unternehmen künftig von der Pflicht zur Teilnahme vom CBAM entbunden.

Der CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism) ist Teil des EU-Pakets „Fit für 55“ und soll Wettbewerbsverzerrungen durch international ungleiche CO2-Kosten entgegenwirken. Aus Drittländern in die EU eingeführte energieintensive (Vor-)Produkte wie Eisen, Zement und Aluminium werden mit einem Aufpreis beim Zollverfahren belegt. Für betroffene Unternehmen sehen die Regularien Berichtspflichten und den Erwerb von CO2-Zertifikaten vor. Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM) vom 10. Mai 2023.

Am 18. März 2025 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 vom 17. März 2025 veröffentlicht. Diese enthält Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders (gilt ab 28. März 2025).

Die Umsetzungsphase der CBAM-Verordnung beginnt ab 01. Januar 2026. Seit dem 31. März 2025 haben CBAM-Anmelder die Möglichkeit, sich im CBAM-Register einzuloggen und ihre Anträge zu stellen.

Die Änderung der CBAM-Verordnung vom 08. Oktober 2025 (Verordnung (EU) 2025/2083), die am 20. Oktober 2025 in Kraft traten, befreien 90 Prozent der betroffenen Unternehmen vom CO2-Grenzausgleich ab 2026. Nach der gemeinsamen Pressemeldung des Umweltbundesamtes und des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit sind weiterhin 99 Prozent der verursachten Emissionen vom CBAM erfasst. Diese Vereinfachung des CBAM beruht auf dem "Omnibus-Paket I" der Europäischen Kommission.

Aktuelle Hinweise der DEHSt

Die Deutsche Emissionshandelsstelle beim Umweltbundesamt stellt auf ihrer Internetseite aktuelle Nachrichten, Termine und Publikationen zu CBAM zur Verfügung. Aktuelle Informationen und fokussierte Berichterstattung erhalten Teilnehmende und Interessierte am Grenzausgleichssystem auch über den Newsletter der DEHSt.

Für den Übergangszeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 stellt die DEHSt eine Checkliste für CBAM-Anmelder auf ihrer Internetseite zur Verfügung. Danach läuft die Frist für die Einreichung des CBAM-Berichts für das dritte Quartal 2025 im Übergangsregister der Europäischen Kommission am 31. Okotber 2025 ab. Änderungen eines bereits eingereichten CBAM-Berichts können bis zum 30. November 2025 vorgenommen werden.

IHK-Ratgeber der IHK München und Oberbayern

Der IHK-Ratgeber zur CO2-Regulierung enthält Informationen über die Funktonsweise und Auswirkungen des Emissionshandels und welche Anforderungen auf die betroffenen Unternehmen zukommen.

Der Ratgeber enthält unter anderem Antworten auf folgende Fragestellungen und Punkte:
  • Weshalb ist der CO2-Ausstoß von Unternehmen reguliert?
  • CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM)
  • Europäischer Emissionshandel (EU EHS)
  • Nationaler Emissionshandel (nEHS)
  • CO2-Preis vs. CO2-Steuer: Regulierungsansätze weltweit
  • Carbon Contracts for Difference (CCfD)
  • Sektorleitlinien für Klimaschutz bei Exportkredit- und Investitionsgarantien
  • Ansprechpartner
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