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Antragstellung für Energieförderprogramme der BAFA wieder möglich

Quelle: BAFA

Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts im November 2023 hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) eine sofortige Haushaltssperre verfügt. Es durften keine neuen finanziellen Zusagen getätigt werden. Unter den Vorgaben der vorläufigen Haushaltsführung (bzw. unter Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel) ist nun die Beantragung und Bewilligung einiger Energieförderprogramme der BAFA ab sofort wieder möglich.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle teilte in ihrer Meldung vom 19. Januar 2024 mit, dass für folgende Programme wieder Anträge gestellt und bewilligt werden können:

  • Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN)
  • Energieberatung für Wohngebäude (EBW)
  • Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW)
  • Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW)
    Eine Antragstellung ist voraussichtlich mit Inkrafttreten der novellierten Richtlinie ab dem 15. Februar 2024 möglich.
  • Aufbauprogramm Wärmepumpe (BAW)
    Bei dem Förderprogramm BAW handelt es sich nicht um ein Förderprogramm für Wärmepumpen. Die BAW richtet sich ausschließlich an Unternehmen, die ihre Mitarbeiter zum Thema Heizungswärmepumpen weiterqualifizieren wollen.
  • Förderung von E-Lastenrädern (E-Lastenfahrrad-Richtlinie)
  • „Bürgerenergiegesellschaften“ bei Windenergie an Land
Aktuelle Informationen finden Sie auch in den Pressemitteilungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

Nach der Haushaltssperre konnten für folgende Programme keine neuen Förderbewilligungen (Stand 04. Dezember 2023) erteilt werden
  • Förderung von Energieberatungen (EBN und EBW),
  • Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW),
  • Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft (EEW),
  • Aufbauprogramm Wärmepumpe (BAW),
  • Förderprogramm Serielle Sanierung,
  • Richtlinie zur Förderung von Kälte-und Klimaanlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln in stationären und Fahrzeug-Anwendungen (Kälte-Klima-Richtlinie),
  • Richtlinie zur Förderung von E-Lastenfahrrädern für den fahrradgebundenen Lastenverkehr in Wirtschaft und Kommunen (E-Lastenfahrrad-Richtlinie) und
  • Förderprogramm „Bürgerenergiegesellschaften“ bei Windenergie an Land.
Unberührt von der Haushaltssperre bleiben bereits erfolgte Förderzusicherungen.

Ebenfalls ausgenommen von der Sperre ist die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) und die Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus). Hier können in 2023 weiterhin Förderanträge gestellt und bewilligt werden. Bereits zugesagte Förderdarlehen und Investitionszuschüsse sind nicht betroffen und können wie geplant fortgeführt werden.

Nach der KfW-Information vom 27. November 2023 können Sie weiterhin für folgende Produkte Förderungen beantragen und erhalten:
  • Bundesförderung für effiziente Gebäude Wohngebäude – Kredit (261)
  • Bundesförderung für effiziente Gebäude Nichtwohngebäude – Kredit (263)
  • Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude – private Selbstnutzung (297)
  • Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude (298)
  • Klimafreundlicher Neubau Nichtwohngebäude (299)
  • Wohneigentum für Familien (300)
Für folgende KfW-Programme können Sie nach der Mittleilung vom 23. November 2023 derzeit keine Anträge stellen:
  • Förderung genossenschaftlichen Wohnens (134)
  • Altersgerecht Umbauen Barrierereduzierung – Investitionszuschuss (455-B)
  • BMWSB-Härtefallprogramm Wohnungsunternehmen 2023 (805) sowie
  • IKU – Energetische Stadtsanierung – Quartiersversorgung (202)