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Auswirkungen des Gebäudeenergiegesetzes auf Unternehmen

Quelle: LfU, IZU

Das Gebäudeenergiegesetz betrifft auch Unternehmen und ihre Räumlichkeiten. Der folgende Beitrag befasst sich mit den Regelungen.

Dieses Fachwissen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Rechtskonformität. Es dient lediglich der Informationsbereitstellung und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei rechtlichen Fragen muss immer das Gebäudeenergiegesetz selbst herangezogen werden.

Was ist das Gebäudeenergiegesetz?

Am 1. November 2020 trat das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft, welches die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammenführt. Am 19. Oktober 2023 wurden Änderungen am GEG vorgenommen, die am 01.01.2024 in Kraft traten. Diese neue Fassung wird auch als „GEG 2024“ bezeichnet. Das GEG enthält Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien. Es werden unter anderem Regelungen zu den Heizsystemen in Neubauten und zu Havariefällen im Bestand festgelegt. Eine Havarie bezeichnet einen Schaden an einem Heizsystem, welcher dazu führt, dass dieses nicht mehr richtig oder überhaupt nicht mehr funktioniert.

Den Gesetzestext und die vorgenommenen Änderungen finden Sie hier:

Sind auch Unternehmen betroffen?

Die allgemeinen Regelungen für den Gebäudebestand und für Neubauten, wie sie im GEG beschrieben werden, gelten für alle Arten von Gebäuden, also auch für Nichtwohngebäude, die unternehmerisch genutzt werden. Dies bedeutet, dass beim Neubau von Nichtwohngebäuden oder im Havariefall im Bestand ebenfalls ein neues Heizsystem eingebaut werden muss, das mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden kann. Für Hallen mit einer Raumhöhe von mehr als 4 Metern sind im GEG § 71m Ausnahmeregelungen festgelegt. Diese ermöglichen es sich von der Pflicht, einen 65-prozentigen Anteil an EE-Wärme einzusetzen, vorübergehend zu befreien.

Weitere Informationen zur Ausnahmeregel für Hallen finden Sie hier:

Definition Nichtwohngebäude im GEG

Das Gebäudeenergiegesetz definiert in § 3 Nichtwohngebäude als diejenigen Gebäude, in denen mindestens die Hälfte der Nutzfläche nicht als Wohnraum dient. Dazu gehören zum Beispiel Bürogebäude, Werkstätten oder Lagerhallen. Wohn-, Alten-, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen fallen im GEG nicht unter die Regelungen für Nichtwohngebäude, sondern werden als Wohngebäude definiert.

Ansprüche an die Gebäudeautomation

In § 71a des GEG 2024 wird die Gebäudeautomation festgelegt, welche die zentrale Regelung für Nichtwohngebäude darstellt. Diese betrifft nur Gebäude, in denen eine Heizungs-, Klima- oder Lüftungsanlage mit einer Leistung von mindestens 290 KW genutzt wird. Es wird beschrieben, dass alle Systeme zum Heizen, Kühlen oder Belüften von Räumen bis zum 31. Dezember 2024 zentral gesteuert werden müssen. Das GEG schreibt hierfür eine digitale Energieüberwachungstechnik vor.

Kostenumlage bei Heizungsersatz im Gewerbe-Mietrecht

Die Kosten des Einbaus eines neuen Heizsystems trägt zunächst der Vermieter. Inwieweit dieser die Kosten dann an den Mieter eines Nichtwohngebäudes abgeben darf, ist davon abhängig, ob es sich um eine Modernisierung oder eine Instandsetzung handelt. Eine Umlage von Modernisierungskosten ist im Gewerberaum-Mietrecht nicht vorgesehen, sie müsste also ausdrücklich im Mietvertrag geregelt sein. Andererseits ist es üblich, dass Kosten von Instandsetzungsmaßnahmen über die Betriebskosten in gewissem Maße auf den Mieter umgelegt werden. Typischerweise wird eine Umlage von 8 bis 10 Prozent der Jahresmiete vertraglich festgelegt.

Sonderanforderungen bei Neubau von Nichtwohngebäuden

Das Gebäudeenergiegesetz beinhaltet in § 18 und § 19 Regelungen zum Neubau von Nichtwohngebäuden, die von den Vorschriften zum Neubau von Wohngebäuden abweichen. Es werden eigene Grenzwerte für den Gesamtenergiebedarf und den baulichen Wärmeschutz definiert.

Gesamtenergiebedarf

Ein Nichtwohngebäude ist so zu errichten, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und eingebaute Beleuchtung bezogen auf die Nettogrundfläche das 0,75-fache eines Referenzgebäudes nicht überschreitet, welches in Anlage 2 des Gebäudeenergiegesetzes beschrieben wird (für Wohngebäude beträgt die Obergrenze das 0,55-fache des Referenzgebäudes).

Baulicher Wärmeschutz

Ein Nichtwohngebäude ist weiterhin so zu errichten, dass die in Anlage 3 des GEG beschriebenen Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nicht überschritten werden.