AVEn - Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften

Vollzitat: Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn) vom 22. Januar 2002 (GVBl. S. 18, BayRS 754-4-1-W), die zuletzt durch Verordnung vom 17. März 2026 (GVBl. S. 149) geändert worden ist.
 

Was wird geregelt?

Die bayerische Verordnung konkretisiert das Gebäudeenergiegesetz (GEG):

  • § 2 Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse
  • § 3 Sachverständige
  • § 4 Verwendbarkeitsnachweise
  • § 5 Erfüllungserklärung, Energieausweis und Unternehmererklärung
  • § 6 Registrier- und Kontrollstellen
  • § 7 Befreiungen

Für wen gilt die Regelung?

Der 1. Teil der Verordnung (Erneuerbare-Energien-Gesetz) galt bei der Teilnahme an Ausschreibungsverfahren für neue Solar-Freiflächenanlagen. Dieser Teil wurde zum 17. Dezember 2024 aufgehoben.
Teil 2 der Verordnung (Gebäudeenergiegesetz) gilt für Sachverständige und bei der Errichtung von Neubauten.
Teil 3 der Verordnung (Wärmeplanungsgesetz) gilt für Gemeinden als planungsverantwortliche Stellen.

Wer ist zuständig?

Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind für die Durchführung der Energieeinsparverordnung zuständig, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Für Vorhaben im Sinn des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind die Regierungen zuständig.

Aktuelle Änderungen

(Inkrafttreten 01. April 2026)
Änderungen an Teil 2 (Gebäudeenergiegesetz). Der § 4 wurde aufgehoben und die §§ 5, 7, und 11 wurden geändert.

(Inkrafttreten 02. Januar 2025)
Die Verordnung wurde um Teil 3 - Wärmeplanungsgesetz ergänzt. Es sind Informationen zu Zuständigkeiten, vereinfachtem Verfahren und Anzeige eines Wärmeplans enthalten.

(Inkrafttreten 17. Dezember 2024)
Der Teil 1 der Verordnung (Erneuerbare-Energien-Gesetz) wird aufgehoben.

(Inkrafttreten 01. Januar 2023)
In § 1 Satz 1 AVEn wird jeweils die Angabe „EEG 2021“ durch die Angabe „EEG 2023“ ersetzt.

(Inkrafttreten 01. Mai 2021)
Mit diesen Änderungen wurden u.a. Angaben zur Erfüllungserklärung ergänzt. Im 2. Teil erfolgte eine Anpassung an das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG).

(Inkrafttreten ab 27. Februar 2021)
In § 1 Satz 1 AVEn (Solaranlagen) wird der Bezug auf das EEG 2021 hergestellt und die Angabe "EEG 2017" gestrichen.

(Inkrafttreten ab 01. Februar 2021)
Die Änderungen betreffen den Energienachweis und Energieausweis für zu errichtende Gebäude (zu § 16 Abs. 1 EnEV) . Die Bezüge wurden entsprechend der Reform der Bayerischen Bauordnung angepasst.

(Inkrafttreten ab 01.07.2020)
Die Gebote für neue Freiflächenanlagen wurde von 70 auf 200 pro Kalenderjahr erweitert.