AVEn - Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften
Volltext (Bayerische Staatskanzlei)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die bayerische Verordnung konkretisiert das Gebäudeenergiegesetz (GEG):
- § 2 Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse
- § 3 Sachverständige
- § 4 Verwendbarkeitsnachweise
- § 5 Erfüllungserklärung, Energieausweis und Unternehmererklärung
- § 6 Registrier- und Kontrollstellen
- § 7 Befreiungen
Für wen gilt die Regelung?
Der 1. Teil der Verordnung (Erneuerbare-Energien-Gesetz) galt bei der Teilnahme an Ausschreibungsverfahren für neue Solar-Freiflächenanlagen. Dieser Teil wurde zum 17. Dezember 2024 aufgehoben.
Teil 2 der Verordnung (Gebäudeenergiegesetz) gilt für Sachverständige und bei der Errichtung von Neubauten.
Teil 3 der Verordnung (Wärmeplanungsgesetz) gilt für Gemeinden als planungsverantwortliche Stellen.
Wer ist zuständig?
Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind für die Durchführung der Energieeinsparverordnung zuständig, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Für Vorhaben im Sinn des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind die Regierungen zuständig.
Aktuelle Änderungen
Änderungen an Teil 2 (Gebäudeenergiegesetz). Der § 4 wurde aufgehoben und die §§ 5, 7, und 11 wurden geändert.
Die Verordnung wurde um Teil 3 - Wärmeplanungsgesetz ergänzt. Es sind Informationen zu Zuständigkeiten, vereinfachtem Verfahren und Anzeige eines Wärmeplans enthalten.
Der Teil 1 der Verordnung (Erneuerbare-Energien-Gesetz) wird aufgehoben.
In § 1 Satz 1 AVEn wird jeweils die Angabe „EEG 2021“ durch die Angabe „EEG 2023“ ersetzt.
Mit diesen Änderungen wurden u.a. Angaben zur Erfüllungserklärung ergänzt. Im 2. Teil erfolgte eine Anpassung an das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG).
In § 1 Satz 1 AVEn (Solaranlagen) wird der Bezug auf das EEG 2021 hergestellt und die Angabe "EEG 2017" gestrichen.
Die Änderungen betreffen den Energienachweis und Energieausweis für zu errichtende Gebäude (zu § 16 Abs. 1 EnEV) . Die Bezüge wurden entsprechend der Reform der Bayerischen Bauordnung angepasst.
Die Gebote für neue Freiflächenanlagen wurde von 70 auf 200 pro Kalenderjahr erweitert.
