AVEn - Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften
Volltext (Bayerische Staatskanzlei)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die bayerische Verordnung konkretisiert das Gebäudeenergiegesetz (GEG):
- § 2 Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse
- § 3 Sachverständige
- § 4 Verwendbarkeitsnachweise
- § 5 Erfüllungserklärung, Energieausweis und Unternehmererklärung
- § 6 Registrier- und Kontrollstellen
- § 7 Befreiungen
Für wen gilt die Regelung?
Der 1. Teil der Verordnung (Erneuerbare-Energien-Gesetz) galt bei der Teilnahme an Ausschreibungsverfahren für neue Solar-Freiflächenanlagen. Dieser Teil wurde zum 17. Dezember 2024 aufgehoben.
Teil 2 der Verordnung (Gebäudeenergiegesetz) gilt für Sachverständige und bei der Errichtung von Neubauten.
Teil 3 der Verordnung (Wärmeplanungsgesetz) gilt für Gemeinden als planungsverantwortliche Stellen.
Wer ist zuständig?
Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind für die Durchführung der Energieeinsparverordnung zuständig, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Für Vorhaben im Sinn des Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind die Regierungen zuständig.
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 17. März 2026
Änderungen an Teil 2 (Gebäudeenergiegesetz). Der § 4 wurde aufgehoben und die §§ 5, 7, und 11 wurden geändert.
Änderung vom 18. Dezember 2024
Die Verordnung wurde um Teil 3 - Wärmeplanungsgesetz ergänzt. Es sind Informationen zu Zuständigkeiten, vereinfachtem Verfahren und Anzeige eines Wärmeplans enthalten.
Änderung vom 26. November 2024
Der Teil 1 der Verordnung (Erneuerbare-Energien-Gesetz) wird aufgehoben.
Änderung vom 13. Dezember 2022
In § 1 Satz 1 AVEn wird jeweils die Angabe „EEG 2021“ durch die Angabe „EEG 2023“ ersetzt.
Änderung vom 13. April 2021
Mit diesen Änderungen wurden u.a. Angaben zur Erfüllungserklärung ergänzt. Im 2. Teil erfolgte eine Anpassung an das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG).
Änderung vom 11. Februar 2021
In § 1 Satz 1 AVEn (Solaranlagen) wird der Bezug auf das EEG 2021 hergestellt und die Angabe "EEG 2017" gestrichen.
Änderung vom 23. Dezember 2020
Die Änderungen betreffen den Energienachweis und Energieausweis für zu errichtende Gebäude (zu § 16 Abs. 1 EnEV) . Die Bezüge wurden entsprechend der Reform der Bayerischen Bauordnung angepasst.
Änderung vom 26. Mai 2020
Die Gebote für neue Freiflächenanlagen wurde von 70 auf 200 pro Kalenderjahr erweitert.
