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BayKlimaG - Bayerisches Klimaschutzgesetz

Vollzitat: Bayerische Klimaschutzgesetz (BayKlimaG) vom 23. November 2020 (GVBl. S. 598), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. 2022 S. 704)
 

Volltext (Bayerische Staatskanzlei)
Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Das Bayerische Klimaschutzgesetz ist ein Instrument zur Eindämmung der Ursachen und Folgen des Klimawandels, sowie zur Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels.

Es werden unter anderem Minderungsziele für CO2-Äquivalente festgelegt.
Der bayerischen Staatsregierung fällt eine Vorbildfunktion beim Klimaschutz zu. Deren Treibhausgasemissionen sollen mit geeigneten Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden.

Des Weiteren wird die Einrichtung weiterer Instrumente, wie z. B. ein Klimaschutzprogramm und ein Klimarat, vorgeschrieben.

Für wen gilt die Regelung?

Das BayKlimaG gilt für die Bayerische Staatsregierung, die unmittelbare Staatsverwaltung des Freistaates Bayern und das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für kommunale Gebietskörperschaften.

Wer ist zuständig?

Das Bayerische Landesamt für Umwelt ist zuständig für die Prüfung, Bestätigung und Vermittlung von Maßnahmen zur Kompensation von Treibhausgasemissionen.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 23. Dezember 2022

(Inkrafttreten am 01. Januar 2023)

Die Minderungsziele wurden verschärft, indem das CO2-Äquivalent der Treibhausgasemissionen je Einwohner bis 2030 statt um 55 % nun um 65 % (zum Basisjahr 1990) gesenkt werden soll. Bayern soll jetzt schon 10 Jahre früher, nämlich spätestens bis 2040 klimaneutral sein.
Die Behörden und Einrichtungen der unmittelbaren Staatsverwaltung haben das Ziel, nunmehr bis zum Jahr 2028 statt 2030 eine klimaneutrale Verwaltung zu erreichen. Für die Staatskanzlei und die Staatsministerien gilt diese Anforderung bereits schon im Jahr 2023.

Hinweise

Das BayKlimaG trat am 1. Januar 2021 in Kraft und die Änderung am 1. Januar 2023