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StromStG - Stromsteuergesetz

Vollzitat: Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2483) geändert worden ist
 

Was wird geregelt?

Im Stromsteuergesetz ist die Besteuerung von elektrischem Strom festgelegt. Die Stromsteuer fällt dann an, wenn ein Letztverbraucher oder der Versorger selbst Strom aus dem Versorgungsnetz entnimmt. Die Stromsteuer ist eine Verbrauchssteuer, die deutschlandweit einheitlich erhoben wird.

Das Gesetz regelt unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung, Entlastung oder Ermäßigung der Stromsteuer erfolgen kann. Außerdem enthält es Informationen zu Steueranmeldung und Fälligkeit.

Für wen gilt die Regelung?

Versorger, Eigenerzeuger, Letztverbraucher

Wer ist zuständig?

Die Zollverwaltung ist für die Erhebung der Stromsteuer zuständig.

Aktuelle Änderungen

Bekanntmachungen vom 30. November 2023

Nach § 10 Absatz 8 des Stromsteuergesetzes, wird bekannt gemacht, dass die beihilferechtliche Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für die Gewährung des Erlasses, der Erstattung oder der Vergütung der Steuer nach § 10 des Stromsteuergesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2023 ausläuft. Nach § 9 Absatz 9 Satz 2 des Stromsteuergesetzes wird bekannt gemacht, dass die beihilferechtlichen Freistellungsanzeigen bei der Europäischen Kommission nach der
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für die Gewährung der Steuerbefreiungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Stromsteuergesetzes in Verbindung mit § 2 Nummer 7 des Stromsteuergesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 2023 auslaufen, soweit Strom aus
1. Biomasse in Form von
a) flüssigen Brennstoffen,
b) festen Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 Megawatt oder mehr, oder
c) gasförmigen Brennstoffen in Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 Megawatt oder mehr,
oder
2. Klär- und Deponiegas
erzeugt wird.

Änderung vom 19. Dezember 2022

(Inkrafttreten am 01. Januar 2023)

Im Rahmen dieser Änderungen wurden vor allem die Stromsteuerbefreiungen aktualisiert. Diese setzen für das Antragsjahr 2023 auch die Bereitschaft voraus, alle als wirtschaftlich vorteilhaft identifizierte Endenergieeinsparmaßnahmen umzusetzen.

Bekanntmachung vom 22. Dezember 2021

Die Bundesregierung hat die nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Stromsteuergesetzes erforderliche Feststellung am 22. Dezember 2021 getroffen. Die Steuerentlastungen nach § 10 StromStG können für das Antragsjahr 2022 gewährt werden. Hierbei handelt es sich um die Zielwerte für die zu erreichende Reduzierung der Energieintensität.

Änderung vom 19. Juni 2020

(Inkrafttreten am 27. Juni 2020)

Mit Artikel 207 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung wurden Namensänderungen bei der zuständigen Behörde angepasst.

Bekanntmachung vom 18. Dezember 2019

Die Bundesregierung hat die nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Stromsteuergesetzes erforderliche Feststellung getroffen, dass die Steuerentlastungen nach § 10 StromStG für das Antragsjahr 2020 gewährt werden können. Hierbei handelt es sich um die Zielwerte für die zu erreichende Reduzierung der Energieintensität (s. Anlage).

Änderung vom 22. Juni 2019

(Art. 1 des Gesetzes ohne Artikel 1 Nummer 5 vom 22. Juni 2019 tritt mit Wirkung vom 01. Juli 2019 in Kraft. Artikel 1 Nummer 5 tritt mit Wirkung vom 21. August 2018 in Kraft.)

Im Rahmen dieser Änderungen wurden vor allem die Stromsteuerbefreiungen neu geregelt.

Bekanntmachung vom 09. Januar 2017

Art. 4 des Gesetzes vom 27. August 2017 tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2018 in Kraft.

Änderung vom 27. August 2017

(Inkrafttreten am 01. Januar 2018 - Art. 3; Inkrafttreten Art. 4 wird gesondert bekannt gegeben)

Im Rahmen dieser Änderungen wurden unter anderem Festlegungen zu Bußgeldvorschriften neu eingeführt und Bestimmungen für Elektromobilität erlassen.