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AbLaV – Verordnung zu abschaltbaren Lasten

Vollzitat: Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (Verordnung zu abschaltbaren Lasten - AbLaV) vom 16. August 2016 (BGBl. I S. 1984), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist.
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Übertragungsnetzbetreiber werden durch diese Verordnung verpflichtet Ausschreibungen durchzuführen und entsprechende angebotene Abschaltleistung aus abschaltbaren Lasten anzunehmen.
Enthaltene Regelungen betreffen unter anderem:

  • Wirtschaftliche und technische Kriterien
  • Vermarktung
  • Ausschreibung bis hin zum Abruf der angebotenen abschaltbaren Lasten
  • Rechte und Pflichten von Anbietern von abschaltbaren Lasten und den Übertragungsnetzbetreibern
  • Bericht der Bundesnetzagentur

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 außer Kraft. Abweichend hiervon tritt § 18 am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Für wen gilt die Regelung?

Von der Regelung betroffen sind:

  • Übertragungsnetzbetreiber
  • Bundesnetzagentur

Wer ist zuständig?

Bundesnetzagentur, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie