EHV 2030 - Emissionshandelsverordnung 2030
Volltext (BMJV)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030) konkretisiert bestimmte Anforderungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG). Sie gilt nur innerhalb des Anwendungsbereichs des TEHG.
Die Verordnung enthält u. a. Konkretisierungen zu:
- Emissionsberichterstattung
- Überwachungsplan
- Privilegierung von Kleinemittenten für die Handelsperiode 2021 bis 2030
Für wen gilt die Regelung?
Die EHV 2030 richtet sich an Betreiber von Anlagen, die am Emissionshandel teilnehmen. Die entsprechenden Anlagenarten sind im Anhang 1 des TEHG aufgeführt.
Wer ist zuständig?
Zuständige nationale Stelle für den Emissionshandel ist die im Umweltbundesamt eingerichtete Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt).
Hinweise
Am 6. März 2025 ist das "Gesetz zur Anpassung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes an die Änderung der Richtlinie 2003/87/EG" (TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024) in Kraft getreten.
Auf Grundlage dieser TEHG-Novelle wurden noch ausgestaltende Regelungen für den Vollzug in der neuen Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030) geregelt.
Die Verordnung ist seit dem 15. Juli 2026 gültig und löst die bisherige Emissionshandelsverordnung 2030 vom 29. April 2019 ab.
