- Startseite
- >> Energie / Klima
- >> Recht/Vollzug
- >> Detailseite
ESanMV - Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung
Vollzitat: Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 2. Januar 2020 (BGBl. I S. 3), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1780) geändert worden ist
Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) legt fest, welche Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen einzuhalten sind, um steuerlich gefördert zu werden.
Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht wurde der § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) eingefügt. Förderfähig sind danach Einzelmaßnahmen, die auch von der KfW als förderfähig eingestuft sind, wie
- die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken,
- die Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
- die Erneuerung bzw. der Einbau einer Lüftungsanlage,
- die Erneuerung einer Heizungsanlage,
- der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
- die Optimierung bestehender Heizungsanlagen.
Für wen gilt die Regelung?
Die ESanMV gilt für Fachunternehmungen gemäß § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes, die folgende Gewerke tätigen:
- Mauer- und Betonbauarbeiten,
- Stukkateurarbeiten,
- Maler- und Lackierungsarbeiten,
- Zimmer-, Tischler- und Schreinerarbeiten,
- Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten,
- Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten,
- Brunnenbauarbeiten,
- Dachdeckerarbeiten,
- Sanitär- und Klempnerarbeiten,
- Glasarbeiten,
- Heizungsbau und -installation,
- Kälteanlagenbau,
- Elektrotechnik-und -installation,
- Metallbau.
Wer ist zuständig?
Zuständig ist das örtlich zuständige Finanzamt.
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 14. Juni 2021
(Inkrafttreten am 01. Januar 2021)
Es wurden Anpassungen aufgrund des neu eingefügten § 35c des Einkommensteuergesetzes vorgenommen.
Es wurden Anpassungen aufgrund des neu eingefügten § 35c des Einkommensteuergesetzes vorgenommen.
Hinweise
Die Verordnung trat am 01. Januar 2020 in Kraft.