Umweltpakt Bayern

Logo Umweltpakt Bayern - Über uns
Infozentrum UmweltWirtschaft - IZU
 

EBeV 2022 - Emissionsberichterstattungsverordnung 2022

Vollzitat: Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2021 und 2022 (Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 - EBeV 2022) vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3016), geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 20. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 47 vom 24. Februar 2023)
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die EBeV 2022 regelt die Einzelheiten zur Emissionsermittlung und Berichterstattung in der Startphase.
In den ersten zwei Jahren ab dem Start des Systems am 01.01.2021 (Kalenderjahre 2021 und 2022) unterliegen zunächst nur die in Anlage 2 des BEHG aufgeführten Hauptbrennstoffe (Benzin, Diesel, Heizöl, Erdgas etc.) der Berichts- und Abgabepflicht.

Erst ab dem Jahr 2023 werden sämtliche in Anlage 1 des BEHG aufgeführten Brennstoffe (insbesondere auch Mischbrennstoffe und Kohlen) erfasst.

Für wen gilt die Regelung?

Als Verantwortlicher für den Überwachungsplan für die Ermittlung von Brennstoffemissionen, die Berichterstattung und die Abgabe von Emissionszertifikaten gilt die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die für die Tatbestände nach § 2 Absatz 2 als Steuerschuldner definiert ist.

§ 2 Absatz 2 definiert mit der Entstehung der Energiesteuer einen Brennstoff als in den Verkehr gebracht, selbst wenn ein Verfahren zur Steuerbefreiung nach § 37 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 des Energiesteuergesetzes anschließt.

Verantwortliche sind zum Beispiel Großhändler von Brennstoffen, Hersteller von Brennstoffen mit Großhandelsvertrieb, die Brennstoffe in Verkehr bringen, sowie Unternehmen, die Brennstoffe nach Deutschland importieren, das heißt im Sinne der Energiesteuer einführen.

Wer ist zuständig?

Zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt.
Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt ist für den Vollzug des BEHG zuständig.

Aktuelle Änderungen

Änderungen vom 20. Februar 2023

(Inkrafttreten am 25. Februar 2023)

In § 2 wurde die Nummer 1a Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung und 2a Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung eingefügt. In § 6 Absatz wurde der Absatz 2a neu eingefügt. Nunmehr gilt für das Berichtsjahr 2022 der anerkannte Nachweis nach § 10 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung und der anerkannte Nachweis nach § 8 der Biokraftstoffverordnung.

Hinweise

Die Verordnung trat am 24. Dezember 2020 in Kraft.