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BEHV - Brennstoffemissionshandelsverordnung

Vollzitat: Verordnung zur Durchführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (Brennstoffemissionshandelsverordnung - BEHV) vom vom 17. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3026), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 163) geändert worden ist
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die Brennstoffemissionshandelsverordnung (BEHV) ist die zentrale Durchführungsverordnung zum Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), die im weiteren Verfahren der Umsetzung der insgesamt 13 Verordnungsermächtigungen des BEHG ergänzt werden soll.

Zunächst umfasst die BEHV die Regelungen zum Verkauf der Emissionszertifikate und zum nationalen Emissionshandelsregister.

Für wen gilt die Regelung?

Als Verantwortlicher für den Überwachungsplan für die Ermittlung von Brennstoffemissionen, die Berichterstattung und die Abgabe von Emissionszertifikaten gilt die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die für die Tatbestände nach § 2 Absatz 2 als Steuerschuldner definiert ist.

§ 2 Absatz 2 definiert mit der Entstehung der Energiesteuer einen Brennstoff als in den Verkehr gebracht, selbst wenn ein Verfahren zur Steuerbefreiung nach § 37 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 des Energiesteuergesetzes anschließt.

Wer ist zuständig?

Zuständige Stelle ist das Umweltbundesamt (UBA).

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 21. Juni 2023

(Inkrafttreten am 27. Juni 2023)

Die erste Verordnung zur Änderung der Brennstoffemissionshandelsverordnung (1. BEHVÄndV) bezieht sich u. a. auf die Festlegung der jährlichen Emissionsmengen in § 34, Abschnitt 4 Nationale Emissionsmengen sowie in § 35 der Bestimmung der jährlichen Erhöhungsmenge, welche sich aus der Summe der Grunderhöhungsmenge pro Kalenderjahr und der Korrekturmenge für das jeweils vorletzte Kalenderjahr ergibt. Ferner wird in § 36 die Modalitäten zur Bestimmung und Veröffentlichung des bereinigten Zusatzbedarfs beschrieben.

Hinweise

Die Verordnung trat am 24. Dezember 2020 in Kraft.