Umweltpakt Bayern

Logo Umweltpakt Bayern - Über uns
Infozentrum UmweltWirtschaft - IZU
 

GEIG - Gebäudeelektromobilitätsinfrastrukturgesetz

Vollzitat: Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz - GEIG) vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 354)
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Vorrangiges Ziel ist es, den Ausbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur im Gebäudebereich zu unterstützen.
Hierfür werden unter anderem folgende Regelungen erlassen:

  • Es wird eine Mindestanzahl an Stellplätzen festgelegt, die mit Schutzrohren für Elektrokabel ausgestattet werden müssen. Es gibt Regelungen für den Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden.
  • Für den Neubau von Nichtwohngebäuden gibt es darüber hinaus eine Regelung bzgl. der Errichtung eines Ladepunkts.
  • Auch für Renovierungen sind Regelungen bzgl. Stellplätzen und Ladepunkten enthalten.

Für wen gilt die Regelung?

Bauherrenschaft, die Wohn- oder Nichtwohngebäude errichtet oder renoviert.

NICHT betroffen sind Nichtwohngebäude im Besitz von kleinen und mittleren Unternehmen, die das Gebäude überwiegend selbst nutzen.

Wer ist zuständig?

Der Vollzug obliegt den nach Landesrecht festgelegten Behörden.

Hinweise

Das Gebäudeelektromobilitätsinfrastrukturgesetz trat am 25. März 2021 in Kraft.