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EnSikuMaV - Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung
Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die Verordnung regelt Maßnahmen zur Energieeinsparung
- in Privathaushalten,
- in öffentlichen Nichtwohngebäuden und
- in Unternehmen
Sie betrifft Energieeinsparmaßnahmen für Wohnräume, Schwimm- oder Badebecken, Nichtwohngebäude und Baudenkmäler.
Die EnSikuMaV bildet gemeinsam mit der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung - EnSimiMaV) eine der drei Säulen des Energiesicherungspakets des Bundes.
Für wen gilt die Regelung?
Gas- und Wärmelieferanten und die Eigentümer von Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen haben nach § 9 eine Informationspflicht über Preissteigerungen. Bis zum 30. September 2022 sollen sie ihre Abnehmer und Mieter auf die gestiegenen Preise aufmerksam machen und auf Energieeinsparmaßnahmen oder zu einer Verbrauchsreduktion anregen.
Dem Einzelhandel ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen untersagt. Außerdem ist er Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt (Ausnahme: Verkehrssicherheit, Gefahrenabwehr).
Wer ist zuständig?
Nach § 4 Abs. 5 EnSiG werden auf dieser Grundlage erlassene Verordnungen in Bayern von der Landesregierung oder den von ihr bestimmten Stellen ausgeführt. Für die Ausführung von Verordnungen nach dem EnSiG ist gem. § 4 Abs. 5 EnsiG i.V.m. § 5 Nr. 5 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie – StMWi – zuständig.
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 29. September 2022
Die Verordnung wurde an verschiedenen Stellen konkretisiert. Daneben wurden die Nutzungseinschränkungen für beleuchtete Werbeanlagen angepasst.
Hinweise
Die Verordnung trat am 01. September 2022 in Kraft und tritt mit Ablauf des 28. Februar 2023 außer Kraft.