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EnSimiMaV - Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung

Vollzitat: Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung - EnSimiMaV) vom 23. September 2022 (BGBl. I S. 1530)
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Diese Verordnung enthält Vorgaben zu technischen Energieeinsparmaßnahmen in Gebäuden, sowie die Verpflichtung für Unternehmen Energiemanagementsysteme umzusetzen. Alle konkret identifizierten und als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Maßnahmen sind innerhalb von 18 Monaten umzusetzen.

Sie tritt am 01. Oktober 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2024 außer Kraft.

Für wen gilt die Regelung?

Die Verordnung gilt für Eigentümer eines Gebäudes in denen Anlagen zur Wärmeerzeugung aus Erdgas genutzt werden, sowie Unternehmen.

Wer ist zuständig?

Nach § 4 Abs. 5 EnSiG werden auf dieser Grundlage erlassene Verordnungen in Bayern von der Landesregierung oder den von ihr bestimmten Stellen ausgeführt. Für die Ausführung von Verordnungen nach dem EnSiG ist gem. § 4 Abs. 5 EnsiG i.V.m. § 5 Nr. 5 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie – StMWi – zuständig.