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BEDV - BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung
Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Mit der vorliegenden Verordnung setzt die Bundesregierung die Verordnungsermächtigung nach § 11 Absatz 2 BEHG um. Sie legt die Voraussetzungen der Berechnung und des Verfahrens für eine vollständige finanzielle Kompensation im Sinne des § 11 Absatz 2 BEHG fest. Anlagebetreiber erhalten somit die doppelten Belastungen, die einerseits für den Einsatz von Brennstoffen nach dem nationalen BEHG sowie andererseits nach dem europäischen Emissionshandel für den Kauf von entsprechenden Zertifikaten entstehen, zurück erstattet.
Für wen gilt die Regelung?
Für Anlagenbetreiber im Sinne des § 3 Nummer 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.
Wer ist zuständig?
Für die Durchführung dieser Verordnung ist das Umweltbundesamt (UBA) zuständig (§ 3 BEDV i. V. m. § 13 Absatz 1 BEHG).
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 04. Dezember 2023
Das Fünftes Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuchs (5. VwVfÄndG) passt in Art. 2 die BEDV an.
Hinweise
Die BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung - BEDV trat am 01. Februar 2023 in Kraft.