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KAnG - Bundes-Klimaanpassungsgesetz

Vollzitat: Bundes-Klimaanpassungsgesetz (KAnG) vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 393 vom 22. Dezember 2023)
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Ziel dieses Gesetzes ist es, zum Schutz von Leben und Gesundheit, von Gesellschaft, Wirtschaft und Infrastruktur sowie von Natur und Ökosystemen negative Auswirkungen des Klimawandels, insbesondere die drohenden Schäden, zu vermeiden oder, soweit sie nicht vermieden werden können, weitestgehend zu reduzieren. Die Widerstandsfähigkeit ökologischer Systeme und der Gesellschaft gegenüber den auch in Zukunft fortschreitenden klimatischen Veränderungen soll zur Bewahrung gleichwertiger Lebensverhältnisse gesteigert werden und es sollen Beiträge zu den nationalen und internationalen Anstrengungen bei der Klimaanpassung geleistet werden. Die Zunahme sozialer Ungleichheiten durch die negativen Auswirkungen des Klimawandels soll verhindert werden.

Für wen gilt die Regelung?

Mit dem Gesetz möchte die Bundesregierung der Klimaanpassung in Bund, Ländern und Gemeinden einen verbindlichen Rahmen geben.

  • Die Bundesregierung verpflichtet sich damit, eine vorsorgende Klimaanpassungsstrategie mit messbaren Zielen vorzulegen, regelmäßig zu aktualisieren und fortlaufend umsetzen. Das Erreichen dieser Ziele wird mittels eines regelmäßigen Monitorings überprüft.
  • Die Länder werden beauftragt, eigene Klimaanpassungsstrategien vorzulegen und umzusetzen.
  • Die Länder sollen Sorge tragen, dass lokale Klimaanpassungskonzepte auf der Grundlage von Risikoanalysen aufgestellt werden. Sie berichten dem Bund, in welchem Umfang in den Gemeinden und Kreisen entsprechende Konzepte vorliegen. Um bei der Erstellung von Konzepten eine zielgerichtete Vorsorge mit Augenmaß zu ermöglichen, stehen den Ländern weitreichende Gestaltungsspielräume zu.
  • Mit einem Berücksichtigungsgebot wird dafür Sorge getragen, dass Träger öffentlicher Aufgaben bei Planungen und Entscheidungen das Ziel der Klimaanpassung fachübergreifend und integriert berücksichtigen.
  • Es ist vorgesehen, dass die Bundesregierung regelmäßig Daten zu Schadenssummen erhebt, die auf Schäden durch Wetterextreme zurückzuführen sind, sowie zu den Ausgaben des Bundes für die Klimaanpassung.

Wer ist zuständig?

Das Gesetz richtet sich vor allem an die Bundesregierung und im Weiteren an die Länder.
Die Bundesländer wiederum bestimmen, welche öffentliche Stellen Klimaanpassungskonzepte für die Gebiete der Gemeinden und Landkreise erstellen müssen.

Externe Stellen wie Unternehmen sind dann betroffen, wenn sie z.B. Berührungspunkte mit Bundesliegenschaften haben (§7: Zielsetzung für klimaangepasste Bundesliegenschaften) oder bei zukünftigen Genehmigungsverfahren Auflagen erhalten, welche die Klimaanpassung betreffen (§ Berücksichtigungsgebot).

Hinweise

Am 13. Juli 2023 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Klimaanpassungsgesetzes beschlossen. Das Bundes-Klimaanpssungsgesetz vom 20. Dezember 2023 wurde am 22. Dezember 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am 01. Juli 2024 in Kraft.

Weiterführende Informationen

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