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F-Gase: EU-Verordnung Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006

Vollzitat: Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006.
 

Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.

Originaltext (EU)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Ziel der Verordnung ist der Schutz der Umwelt durch Minderung der Emissionen von fluorierten Treibhausgasen (F-Gase). Die Emissionen der vom Kyoto-Protokoll erfassten F-Gase sollen bis 2030 stufenweise reduziert werden (Phase-Down). Die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 842/ 2006. Die Verwendung von F-Gasen, das Inverkehrbringen, Leckagen- und Dichtheitskontrollen und die Zertifizierungsanforderungen für Personal und Betriebe werden in der Verordnung geregelt. Eine wesentliche Neuerung ist die Einfuhr eines Quotensystems, um die Nutzung von F-Gasen zu regulieren. Mit der neuen Verordnung soll ein Anreiz für die Nutzung von alternativen Kühlmitteln, die weniger klimaschädlich sind als die herkömmlichen F-Gase, geschaffen werden.
Die ergänzenden EU-Verordnungen, die sich auf die bisherige F-Gase-Verordnung beziehen und bereits vor einigen Jahren in Kraft getreten sind, bleiben weiterhin in Kraft und gültig.
Auf Bundesebene gilt darüber hinaus zur nationalen Umsetzung der F-Gase-Verordnung die Chemikalien-Klimaschutzverordnung von 2008 (ChemKlimaschutzV). Bis die ChemKlimaschutzV an die neue F-Gase-Verordnung angepasst sein wird (voraussichtlich bis 1 Januar 2017), gelten in der Übergangszeit noch die ergänzenden Anforderungen der aktuellen ChemKlimaschutzV.
Für Betriebszertifizierungen gem. § 6 ChemKlimaschutzV und Zertifizierung von Ausbildungsstätten gem. § 5 Abs. 3 ChemKlimaschutzV ist in Bayern das Landesamt für Umwelt (LfU) zuständig. Zuständig für die Erteilung von personenbezogenen Sachkundebescheinigungen sind die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Handwerksinnungen (soweit diese von den Handwerkskammern ermächtigt sind) sowie gem. § 5 Abs. 3 anerkannte Stellen.
Informationen über die Antragstellung für Betriebe sind auf der LfU Website zu finden. Ausführliche Informationen über die neue F-Gase-Verordnung sind unter „Weiterführende Links“ zu finden.

Für wen gilt die Regelung?

Von der Verordnung sind alle Bereiche bzw. Einrichtungen betroffen, in denen F-Gase eingesetzt werden, u.a.:

  • Hersteller, Importeure und Exporteure von F-Gasen
  • Kälte- und Klimageräten (Haushaltskühl- und Gefriergeräte, Gewerbliche Gefriergeräte)
  • Stationäre Kälteanlagen
  • Bewegliche Raumklimageräte
  • Wärmepumpen
  • Kühllastkraftfahrzeuge und Kühlanhänger
  • Schaumstoffe und Lösungsmittel auf Basis von F-Gasen
  • Treibgase und Aerosolzerstäuber mit F-Gasen
  • Elektrische Schaltanlagen
  • Hochspannungsschaltanlagen
  • Magnesiumdruckgussteilen
  • Brandschutzeinrichtungen
  • Mono-Splitklimageräte
  • Halbleiterindustrie
  • Organic-Rankine-Kreisläufe (Organic-Rankine-Cycle, ORC, z. B. bei Geothermie oder Kraft-Wärme-Kopplungen)


Die neue Verordnung gilt seit 01.01.2015.

Bereits schon seit 2007 sind F-Gase in Fenstern, Fußbekleidung, Reifen, nicht wieder auffüllbare Behälter und nicht-geschlossene Direktverdampfungssysteme verboten. Seit 2008 gilt das Verbot für F-Gase mit GWP-Werten ≥ 150 in Einkomponentenschäumen und seit 2009 für Aerosolgeneratoren für Dekorationszwecke und Signalhörner.

Wer ist zuständig?

Für die Überwachung des Vollzugs der F-Gase-Verordnung sind in Bayern grundsätzlich die Gewerbeaufsichtsämter an den Regierungen zuständig. Zuständige Behörde für die erforderlichen Zertifizierungen von Betrieben und Unternehmen ist in Bayern das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU). Abfallrechtliche Vorschriften sollen weiterhin durch die abfallrechtlich zuständigen Behörden überwacht werden.

Hinweise

Die neue F-Gase-Verordnung (EU) Nr. 517/2014 ersetzt die bisherige Verordnung (EG) Nr. 842/2006. Andere Verordnungen, die mit der bisherigen F-Gas-Verordnung verwandt sind, bleiben weiterhin in Kraft und gültig, solange sie nicht aufgehoben werden. Diese beziehen sich u.a. auf:

  • Berichterstattung: Verordnung (EG) Nr. 1493/2007,
  • Kennzeichnung: Verordnung (EG) Nr. 1494/2007,
  • Dichtheitskontrollen: Verordnungen (EG) Nr. 1497/2007 und Nr. 1516/2007,
  • Mindestanforderung für die Zertifizierung: Verordnungen (EG) Nr. 303/2008, Nr. 304/2008, Nr. 305/2008, Nr. 306/2008 und Nr. 307/2008,
  • Festlegung der Form der Mitteilung der Zertifizierungsprogramme: Verordnung (EG) Nr. 308/2008.
  • Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen Richtlinie 2006/ 40/ EG
  • Für die nationale Umsetzung der F-Gase-Verordnung gilt ergänzend die ChemKlimaschutzV (2008)