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F-Gase: EG-Verordnung Nr. 1493/2007 zur Festlegung der Form des Berichts, der von Herstellern, Importeuren und Exporteuren bestimmter fluorierter Treibhausgase zu übermitteln ist
Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.
Originaltext (EU)Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Diese Verordnung regelt die Form der jährlichen Berichterstattung über bestimmte Tätigkeiten, zu denen Hersteller, Importeure und Exporteure fluorierter Treibhausgase beginnend ab 2008 (für 2007) aufgrund Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase verpflichtet wurden.
Als eingeführte bzw. ausgeführte Mengen sind Massengutlieferungen einschließlich der Mengen anzugeben, die zusammen mit Anlagen geliefert werden und deren Befüllung dienen, nicht jedoch die Mengen, die in Anlagen enthalten sind (d. h. in vorbefüllten Anlagen). Bei den Importen und Exporten fluorierter Treibhausgase sind nur die aus Ländern außerhalb der Gemeinschaft eingeführten bzw. dorthin ausgeführten Mengen anzugeben. Außerdem fordert die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 von den Importeuren keine Angaben zu den bei Herstellern oder Vertriebsunternehmen der Gemeinschaft gekauften Mengen oder zu den gelagerten, ursprünglich bei Herstellern oder Vertriebsunternehmen der Gemeinschaft erworbenen Mengen.
Unternehmen, bei denen jährlich mehr als eine Tonne fluorierter Treibhausgase als Nebenprodukt der Herstellung anderer Chemikalien anfällt und aufgefangen wird (z. B. bei der Herstellung von HFCKW-22 anfallendes HFKW 23), sind verpflichtet, in diesem Formblatt Angaben zu den aufgefangenen fluorierten Treibhausgasen zu machen; emittierte und nicht aufgefangene Nebenprodukte müssen in diesem Formblatt nicht angegeben werden.
Für wen gilt die Regelung?
Hersteller, Importeure und Exporteure flurorierter Treibhausgase in der Europäischen Gemeinschaft.
Wer ist zuständig?
Gewerbeaufsichtsämter an den Regierungen.