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Ökodesign-Verordnung (EG) Nr. 814/2013 (Warmwasserbereiter)

Vollzitat: Verordnung (EU) Nr. 814/2013 DER KOMMISSION vom 2. August 2013
zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern (ABl. L 239 vom 6. September 2013, S. 162–183) geändert durch Verordnung (EU) 2016/2282 der Kommission vom 30. November 2016 (ABl. L 346 vom 20. Dezember 2016)
 

Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.

Originaltext (EU)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die Verordnung regelt die Anforderungen an die Effizienz von Warmwasserbereitern mit einer Wärmenenleistung ≤ 400 kW und von Warmwasserspeichern mit einem Speichervolumen ≤ 2000 l. Hierzu zählen auch Geräte in Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen. Durch diese Regelung werden bis zum Jahr 2020 Energieeinsparungen von jährlich 450 PJ erwartet.

Für wen gilt die Regelung?

Die Verordnung gilt für Hersteller und Importeure von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern, deren Produkte innerhalb der EU verkauft („in Verkehr gebracht“) oder in Betrieb genommen werden sollen. Sie trat am 26. September 2013 in Kraft.

Stufen

Erste Stufe 26. September 2015:
  • Warmwasserbereiter müssen Mindestwerte bezüglich der Energieeffizienz erfüllen (Werte siehe Anhangs II Nummer 1.1 Buchstabe a).
  • Speicher-Warmwasserbereiter müssen Mindestwerte bezüglich des Speichervolumens erfüllen (Werte siehe Anhang II Nummer 1.2 und 1.3).
  • Für Warmwasserbereiter mit Wärmepumpe werden Höchstwerte bezüglich des Schalleistungspegels festgelegt. (Werte siehe Anhangs II Nummer 1.4) .
  • Anforderungen an die Produktinformationen (siehe Anhang II Nummer 1.6 und 2.2)


Zweite Stufe 26. September 2017:
  • Warmwasserbereiter müssen erweiterte Mindestwerte bezüglich der Energieeffizienz erfüllen (Werte siehe Anhangs II Nummer 1.1 Buchstabe b).
  • Warmwasserspeicher müssen die Anforderungen hinsichtlich des Warmhalteverlustes des Anhangs II Nummer 2.1 erfüllen.


Dritte Stufe 26. September 2018:
  • Warmwasserbereiter müssen nochmals erhöhte Mindestwerte bezüglich der Energieeffizienz erfüllen (Werte siehe Anhangs II Nummer 1.1 Buchstabe c). Warmwasserbereiter müssen die Anforderungen bezüglich des Stickoxidausstoßes erfüllen (Werte siehe Anhang II Nummer 1.5 Buchstabe a).


Die Verordnung gilt nicht für folgende Geräte:
  • Warmwasserbereiter, die speziell für den Einsatz von gasförmigen, flüssigen oder festen Brennstoffen, welche überwiegend aus Biomasse hergestellt werden, verwendet werden.
  • Warmwasserbereiter, die nicht mindestens das Lastprofil mit der geringsten Bezugsenergie in Anhang III Tabelle 1 aufweisen.
  • Warmwasserbereiter, die ausschließlich für die Zubereitung heißer Speisen und Getränke ausgelegt sind.
  • Geräte, die Forschungstätigkeiten, Entwicklungsmaßnahmen oder der Erprobung neuer Produkte und Verfahren dienen (siehe Geltungsbereich der Richtlinie 2010/75/ EU).
  • Für Warmwasserbereiter ausgelegte Wärmeerzeuger und mit solchen Wärmeerzeugern auszustattende Warmwasserbereitergehäuse, die vor dem 1. Januar 2018 in Verkehr gebracht werden, um identische Wärmeerzeuger und identische Warmwasserbereitergehäuse zu ersetzen. Auf dem Ersatzprodukt oder auf seiner Verpackung muss deutlich angegeben sein, für welchen Warmwasserbereiter es bestimmt ist.
  • Heizgeräte, die eigens für den Einsatz von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen ausgelegt sind, die überwiegend aus Biomasse hergestellt sind,
  • Heizgeräte für feste Brennstoffe,
  • Heizgeräte, die Wärme ausschließlich für die Bereitung von heißem Trink- oder Sanitärwasser erzeugen,
  • Heizgeräte zur Erwärmung und Verteilung gasförmiger Wärmeträger wie Dampf oder Luft,
  • Heizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung und einer elektrischen Höchstleistung von mindestens 50 kW,
  • Wärmeerzeuger, die für mit solchen Wärmeerzeugern auszustattende Heizgeräte oder Heizgerätegehäuse bestimmt sind und vor dem 1. Januar 2018 in Verkehr gebracht werden, um identische Wärmeerzeuger und identische Heizgerätegehäuse zu ersetzen. Auf dem Ersatzprodukt oder auf seiner Verpackung muss deutlich angegeben sein, für welches Heizgerät es bestimmt ist.

Wer ist zuständig?

Zuständige Behörden der Marktüberwachung sind in Bayern die Gewerbeaufsichtsämter.

Aktuelle Änderungen

Hinweise

Ökodesign-Verordnungen sind Durchführungsmaßnahmen auf Grundlage der sogenannten Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG) der Europäischen Union. Die Richtlinie wird seit dem 25. November 2011 durch das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) in deutsches Recht umgesetzt.

Ziel ist es, die Energieeffizienz und die Umweltverträglichkeit von bestimmten Produkten zu verbessern. Dafür werden verbindliche Mindestanforderungen für das Inverkehrbringen der Produkte in der EU festgelegt, deren Einhaltung die Hersteller mit dem CE-Kennzeichen nachweisen müssen.