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Ökodesign-Verordnung (EU) Nr. 801/2013 (Stand-by)
Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.
Originaltext (EU)Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die Verordnung fügt in drei Stufen jeweils ab 01. Januar 2015, 2017 und 2019 die entsprechenden Anforderungen für Netzwerkgeräte (z. B. maximaler Stromverbrauch im vernetzten Bereitschaftsbetrieb oder die Verfügbarkeit einer Verbrauchsminimierungsfunktion) zur bestehenden Verordnung zu Stand-by- und Schein-aus-Verlusten (Nr. 1275/2008) hinzu.
Des Weiteren legt sie Anforderungen bezüglich der Wartezeiten fest, nach denen verschiedene Typen von Kaffeemaschinen automatisch in den Bereitschafts- oder Aus-Zustand wechseln.
Ebenso konkretisiert sie die Ökodesign-Verordnung zu Fernsehgeräten (Nr. 642/2009) durch die Festlegung von Anforderungen an die Leistungsaufnahme von vernetzten Fernsehgeräten im vernetzten Bereitschaftsbetrieb.
Für wen gilt die Regelung?
Die Verordnung gilt für Hersteller und Importeure, deren Produkte innerhalb der EU verkauft oder in Betrieb genommen werden sollen.
Wer ist zuständig?
Zuständige Behörden der Marktüberwachung sind in Bayern die Gewerbeaufsichtsämter.
Hinweise
Durch diese Verordnung ändern sich die Verordnungen 1275/2008 (Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand) und 642/2009 (Fernsehgeräte). Mit dieser Verordnung sollen bis 2020 etwa 36 TWh und bis 2025 etwa 49 TWh Strom jährlich im Vergleich zum Szenario mit unveränderten Rahmenbedingungen eingespart werden.
Ökodesign-Verordnungen sind Durchführungsmaßnahmen auf Grundlage der sogenannten Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG) der Europäischen Union. Die Richtlinie wird seit dem 25. November 2011 durch das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) in deutsches Recht umgesetzt.Ziel ist es, die Energieeffizienz und die Umweltverträglichkeit von bestimmten Produkten zu verbessern. Dafür werden verbindliche Mindestanforderungen für das Inverkehrbringen der Produkte in der EU festgelegt, deren Einhaltung die Hersteller mit dem CE-Kennzeichen nachweisen müssen.