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Ökodesign-Verordnung (EU) Nr. 66/2014 (Haushaltsbacköfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben)

Vollzitat: Verordnung (EU) Nr. 66/2014 der Kommission vom 14.01.2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsbacköfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben vom 14. Januar 2014 (ABl. L 29 vom 31. Januar 2014, S. 33–47), geändert durch Verordnung (EU) 2016/2282 der Kommission vom 30. November 2016 (ABl. L 346 vom 20. Dezember 2016)
 

Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.

Originaltext (EU)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die Verordnung legt Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung im Hinblick auf Haushaltsbacköfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben fest, die auch dann gelten, wenn diese nicht für den Hausgebrauch verkauft werden.

Die Energieverbrauchskennzeichnung ist für Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben ab dem 1. Januar 2015 gültig.

Die Vorgaben werden in mehreren Stufen in Kraft treten.

Stufe 1: 20. Februar 2015

  • Folgende Produktinformationen sind bereitzustellen:
    • technische und umweltrelevante Informationen (z. B. Energieverbrauch, Details s. Tabellen 4 bis 6 im Anhang 1),
    • Informationen zur Demontage und zum Recycling sowie
    • die angewandte Berechnungsmethoden für die Erfüllung der Anforderungen.


  • Der Grenzwert für den Energieeffizienzindex der Garräume von Backöfen wird auf 146 festgelegt (Berechnungsgrundlage s. Anhang 2).
  • Für elektrische Kochmulden gilt ein maximaler Energieverbrauch von 210 Wh/kg und für Gaskochmulden gilt eine Mindestenergieeffizienz von 53 %.
  • Bei Dunstabzugshauben gilt ein Energieeffizienzindex von < 120. Außerdem wird ein Grenzwerte für die minimale fluiddynamische Effizienz (Maß für den Einsatz elektrischer Energie zum Transport der Abluft) von größer als 3 % festgelegt.
  • Bei Dunstabzugshauben muss die Beleuchtungsstärke auf der Kochoberfläche mehr als 40 lx betragen.
  • Bei Dunstabzugshauben muss der Luftstrom nach einer bestimmten Zeit automatisch auf max. 650 m³/h reduziert werden.


Stufe 2: 20. August 2015
  • Dunstabzugshauben müssen einen Niedrigverbrauchsmodus aufweisen: Die Leistungsaufnahme darf dabei im Auszustand maximal 1 Watt und im Bereitschaftszustand maximal 2 Watt betragen.


Stufe 3: 20. Februar 2017
  • Der Grenzwert für den Energieeffizienzindex der Garräume von Backöfen wird auf 121 festgelegt.
  • Für elektrische Kochmulden gilt ein maximaler Energieverbrauch von 200 Wh/kg und für Gaskochmulden gilt eine Mindestenergieeffizienz von 54 %.
  • Bei Dunstabzugshauben gilt ein Energieeffizienzindex von < 110. Außerdem wird ein Grenzwerte für die minimale fluiddynamische Effizienz (Maß für den Einsatz elektrischer Energie zum Transport der Abluft) von größer als 5 % festgelegt.


Stufe 4: 20. August 2017
  • Dunstabzugshauben müssen einen Niedrigverbrauchsmodus aufweisen: Die Leistungsaufnahme darf dabei im Auszustand maximal 0,5 Watt und im Bereitschaftszustand maximal 1 Watt betragen.
  • Dunstabzugshauben müssen zusätzlich mit einer Funktion zur Verbrauchsminimierung ausgestattet sein, die das Gerät nach einer bestimmten Zeit automatisch in den Aus- oder Bereitschaftszustand versetzt.


Stufe 5: 20. Februar 2019
  • Der Grenzwert für den Energieeffizienzindex der Garräume von Backöfen wird auf 96 festgelegt.
  • Für elektrische Kochmulden gilt ein maximaler Energieverbrauch von 95 Wh/kg und für Gaskochmulden gilt eine Mindestenergieeffizienz von 55 %.
  • Bei Dunstabzugshauben gilt ein Energieeffizienzindex von < 100. Außerdem wird ein Grenzwerte für die minimale fluiddynamische Effizienz (Maß für den Einsatz elektrischer Energie zum Transport der Abluft) von größer als 8 % festgelegt.

Für wen gilt die Regelung?

Die Verordnung gilt für Hersteller und Importeure von Haushaltsbacköfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben.

Diese Verordnung gilt nicht für:

  • Geräte, die nicht mit Strom oder Gas betrieben werden,
  • Geräte mit einer Mikrowellenerwärmungsfunktion
  • kleine Backöfen,
  • tragbare Backöfen
  • Wärmespeicher-Backöfen,
  • mit Dampf als Hauptwärmequelle beheizte Backöfen,
  • Gasbrenner mit Abdeckung in Kochmulden,
  • Kochgeräte für den Außenbereich,
  • Geräte, die nur für die Verwendung Propan und Butan bestimmt sind,
  • Grillgeräte.

Wer ist zuständig?

Marktaufsichtsbehörden sind in Bayern die Gewerbeaufsichtsämter an den Regierungen.

Aktuelle Änderungen

Hinweise

Ökodesign-Verordnungen sind Durchführungsmaßnahmen auf Grundlage der sogenannten Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG) der Europäischen Union. Ziel ist es, die Energieeffizienz und die Umweltverträglichkeit von bestimmten Produkten zu verbessern. Als primärer Umweltaspekt bei Haushaltskochgeräten wurde der Energieverbrauch in der Nutzungsphase ermittelt. Zusammen mit der Vorschrift für die Energieverbrauchskennzeichnung 65/2014 wird hier bis 2020 eine jährliche Primärenergieeinsparung von 27 PJ/Jahr erwartet.