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Ökodesign-Verordnung (EU) Nr. 2019/424 (Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Server und Datenspeicherprodukte)

Vollzitat: Verordnung (EU) 2019/424 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Server und Datenspeicherprodukte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission (ABl. L 74 vom 18.03.2019, S. 46 bis 66), zuletzt geändert mit Verordnung (EU) Nr. 2021/341 der Kommission vom 23. Februar 2021 (Abl. L 68, Seite 108-148)
 

Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.

Originaltext (EU)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die Verordnung legt Ökodesign-Anforderungen im Hinblick auf das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Servern und Online-Datenspeicherprodukten fest. Die Ökodesign-Anforderungen für Server und Online-Datenspeicherprodukte sind in Anhang II aufgeführt.

Im Fokus stehen der Energieverbrauch in der Nutzungsphase und die Ressourceneffizienz hinsichtlich der Reparaturfähigkeit, Wiederverwendbarkeit, Nachrüstbarkeit und Recyclingfähigkeit im Sinne der Versorgungssicherheit.

Für wen gilt die Regelung?

Die Verordnung gilt für Hersteller und Importeure von Servern und Online-Datenspeicherprodukten deren Produkte innerhalb der EU verkauft („in Verkehr gebracht“) oder in Betrieb genommen werden sollen. Ausgenommen sind die in Artikel 1 (2) genannten Erzeugnisse.

Wer ist zuständig?

Zuständige Behörden der Marktüberwachung sind in Bayern die Gewerbeaufsichtsämter.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 23. Februar 2021

(Inkrafttreten am 29. Februar 2021/ Art. 1 Abs. 3 ab 01. Mai 2021)

Die Änderung beinhaltet eine neue Fassung des Artikel 4 Abs. 2 und des Artikel 6 "Umgehung".
Der Artikel 1 Abs. 3 der Änderungsvorordnung sieht vor, dass die Anhänge I, III und IV gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert werden und ein Anhang IIIa wird dementsprechend hinzugefügt wird.

Hinweise

Die Verordnung trat am 07. April 2019 in Kraft. Artikel 9 gilt jedoch ab dem 1. März 2020.