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Ökodesign-Verordnung (EU) Nr. 2019/424 (Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Server und Datenspeicherprodukte)
Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Über den Link zum Originaltext werden auch konsolidierte Texte veröffentlicht.
Originaltext (EU)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die Verordnung legt Ökodesign-Anforderungen im Hinblick auf das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Servern und Online-Datenspeicherprodukten fest. Die Ökodesign-Anforderungen für Server und Online-Datenspeicherprodukte sind in Anhang II aufgeführt.
Im Fokus stehen der Energieverbrauch in der Nutzungsphase und die Ressourceneffizienz hinsichtlich der Reparaturfähigkeit, Wiederverwendbarkeit, Nachrüstbarkeit und Recyclingfähigkeit im Sinne der Versorgungssicherheit.
Für wen gilt die Regelung?
Die Verordnung gilt für Hersteller und Importeure von Servern und Online-Datenspeicherprodukten deren Produkte innerhalb der EU verkauft („in Verkehr gebracht“) oder in Betrieb genommen werden sollen. Ausgenommen sind die in Artikel 1 (2) genannten Erzeugnisse.
Wer ist zuständig?
Zuständige Behörden der Marktüberwachung sind in Bayern die Gewerbeaufsichtsämter.
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 23. Februar 2021
Die Änderung beinhaltet eine neue Fassung des Artikel 4 Abs. 2 und des Artikel 6 "Umgehung".
Der Artikel 1 Abs. 3 der Änderungsvorordnung sieht vor, dass die Anhänge I, III und IV gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert werden und ein Anhang IIIa wird dementsprechend hinzugefügt wird.
Hinweise
Die Verordnung trat am 07. April 2019 in Kraft. Artikel 9 gilt jedoch ab dem 1. März 2020.