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Ökodesign-Verordnung (EU) Nr. 2019/1782 (externe Netzteile)

Vollzitat: Verordnung (EU) 2019/1782 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an externe Netzteile gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission (ABl. L 272 vom 25. Oktober 2019, S. 95–106)
 

Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Über den Link zum Originaltext werden auch konsolidierte Texte veröffentlicht.

Was wird geregelt?

Diese Verordnung umfasst Mindestanforderungen (Ökodesign-Anforderungen) für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme externer Netzteile.

In den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 ist die Abgrenzung des Begriffs "externes Netzteil" festgelegt.

Für wen gilt die Regelung?

Die Verordnung gilt für Hersteller und Importeure der betroffenen externen Netzteilen (ausgenommen sind die in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung aufgeführten Netzteile), deren Produkte innerhalb der EU verkauft ("in Verkehr gebracht") oder in Betrieb genommen werden sollen.

Wer ist zuständig?

Zuständige Behörden der Marktüberwachung sind in Bayern die Gewerbeaufsichtsämter.

Hinweise

Ökodesign-Verordnungen sind Durchführungsmaßnahmen auf Grundlage der sogenannten Ökodesign-Richtlinie (2009/125/EG) der Europäischen Union. Die Richtlinie wird seit dem 25. November 2011 durch das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) in deutsches Recht umgesetzt (zuletzt geändert: 31. August 2015).
Ziel ist es, die Energieeffizienz und die Umweltverträglichkeit von bestimmten Produkten zu verbessern. Dafür werden verbindliche Mindestanforderungen für das Inverkehrbringen der Produkte in der EU festgelegt, deren Einhaltung die Hersteller mit dem CE-Kennzeichen nachweisen müssen.

Die Verordnung ist ab dem 01. April 2020 gültig und hebt die Verordnung (EG) Nr. 278/2009 mit Wirkung vom 1. April 2020 auf.