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Ökodesign-Verordnung (EU) 2019/2019 (Kühlgeräte)

Vollzitat: Verordnung (EU) 2019/2019 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Kühlgeräte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission (Abl. L 315, S. 187 vom 05. Dezember 2019), geändert mit Verordnung (EU) Nr. 2021/341 der Kommission vom 23. Februar 2021 (Abl. L 68, Seite 108-148), berichtigt am 25. Februar 2021 (Abl. L 65, S. 93)
 

Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.

Originaltext (EU)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Mit dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen (u.a. Energieeffizienz, Reparierbarkeit, Verfügbarkeit von Ersatzteilen) für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme netzbetriebener Kühlgeräte mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10 Litern und höchstens 1.500 Litern festgelegt.

Für wen gilt die Regelung?

Die Verordnung gilt für Hersteller und Importeure der betroffenen Kühlgeräte (ausgenommen sind die in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung aufgeführten Kühlgeräte), deren Produkte innerhalb der EU verkauft ("in Verkehr gebracht") oder in Betrieb genommen werden sollen.

Wer ist zuständig?

Zuständige Behörden der Marktüberwachung sind in Bayern die Gewerbeaufsichtsämter.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 23. Februar 2021

(Inkrafttreten am 29. Februar 2021/ Art. 3 Abs. 4 ab 01. Mai 2021)

Die Änderung betrifft die Definition "mobiles Kühlgerät" (Artikel 2 Nr. 28) und fasst den Artikel 6 "Umgehung und Software-Aktualisierungen" neu. Der Artikel 11 "Äquivalenz der Konformität während des Übergangszeitraums" wird neu eingefügt. Der Artikel 3 Abs. 4 der Änderungsvorordnung sieht vor, dass die Anhänge I bis IV gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert werden.

Hinweise

Die Verordnung ist am 25. Dezember 2019 in Kraft getreten. Sie gilt ab dem 1. März 2021. Artikel 6 gilt jedoch ab dem 25. Dezember 2019.
Die Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission wird mit Wirkung vom 1. März 2021 aufgehoben.