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Ökodesign-Verordnung (EU) 2019/2023 (Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner)

Vollzitat: Verordnung (EU) 2019/2023 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 der Kommission (Abl. L 315, S. 285 vom 05. Dezember 2019), geändert mit Verordnung (EU) Nr. 2021/341 der Kommission vom 23. Februar 2021 (Abl. L 68, Seite 108-148), zuletzt berichtigt am 25. Februar 2021 (Abl. L 65, S. 88), zuletzt berichtigt am 25. Februar 2021 (Abl. L 65, S. 88)
 

Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.

Originaltext (EU)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Mit dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen (u.a. Energieeffizienz, Reparierbarkeit, Verfügbarkeit von Ersatzteilen) für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme netzbetriebener Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner festgelegt, einschließlich Einbau-Haushaltswaschmaschinen und Einbau-Haushaltswaschtrockner sowie netzbetriebener Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner, die auch mit Batterien/Akkumulatoren betrieben werden können.

Für wen gilt die Regelung?

Die Verordnung gilt für Hersteller und Importeure der betroffenen Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner (ausgenommen sind die in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung aufgeführten Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner), deren Produkte innerhalb der EU verkauft ("in Verkehr gebracht") oder in Betrieb genommen werden sollen.

Wer ist zuständig?

Zuständige Behörden der Marktüberwachung sind in Bayern die Gewerbeaufsichtsämter.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 23. Februar 2021

(Inkrafttreten am 29. Februar 2021/ Art. 6 Abs. 3 ab 01. Mai 2021)

Die Änderung fasst den Artikel 6 "Umgehung und Software-Aktualisierungen" neu und fügte der Artikel 13 "Äquivalenz der Konformität während des Übergangszeitraums" neu ein. Der Artikel 6 Abs. 3 der Änderungsvorordnung sieht vor, dass die Anhänge I , III und IV gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung geändert wird.

Hinweise

Die Verordnung ist am 25. Dezember 2019 in Kraft getreten. Sie gilt ab dem 1. März 2021. Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 11 gelten jedoch bereits ab dem 25. Dezember 2019.

Die Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 wird mit Wirkung vom 1. März 2021 durch Art. 10 dieser Verordnung aufgehoben. Für die Bezeichnungen der Standardprogramme "Baumwolle 60 °C" und "Baumwolle 40 °C" gelten in der Zeit vom 25. Dezember 2019 bis zum 28. Februar 2021 abweichend von der Anforderung in Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010 Übergangsregelungen gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2023.

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