Europäisches Klimagesetz (EU) 2021/1119

Vollzitat: Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“), ABl. L 243 vom 09. Juli 2021, S. 1–17, geändert durch Verordnung (EU) 2026/667 vom 11. März 2026 (ABl. L, 2026/667, 18. März 2026)
 

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Was wird geregelt?

Im Europäischen Klimagesetz verpflichtet sich die EU bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen. Bereits 2030 sollen die Netto-Treibhausgasemissionen innerhalb der EU um mindestens 55 Prozent gegenüber 1990 gesunken sein. Die Kommission soll dazu ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, die der Erreichung dieser Ziel dienen. Das bedeutet, die EU-Kommission kann Rechtsakte ohne Gesetzescharakter zur Änderung oder Ergänzung von Rechtsvorschriften erlassen.

Zudem wird mit dem Gesetz ein wissenschaftlicher Beirat eingerichtet, der eine unabhängige Beratung zu den EU-Maßnahmen und Rechtsakten, den Klimazielen sowie zu Treibhausgasbudgets und deren Vereinbarkeit mit dem Europäischen Klimagesetz und den internationalen Verpflichtungen der EU im Rahmen des Übereinkommens von Paris bereitstellt.

Für wen gilt die Regelung?

Die Regelung gilt für die Union und alle ihre Mitgliedstaaten. Das „Fit for 55-Paket“ nennt bereits konkrete Instrumente, mit denen das neue Klimaziel für 2030 erreicht werden soll.

Wer ist zuständig?

Sowohl Nationalstaaten, wie auch die EU selbst sind aufgerufen, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und Regelungen zu erlassen, damit die Ziele erreicht werden. Das Gesetz sieht vor, dass die Kommission bis zum 30. September 2023 und danach alle fünf Jahre die Vereinbarkeit der Unionsmaßnahmen und die gemeinsamen Fortschritte aller Mitgliedsstaaten bewertet und Empfehlungen ausspricht.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 11. März 2026

(Inkrafttreten am 07. April 2026)

Mit der EU-Verordnung 2026/667 wird eine Änderung der Klimaziele geregelt. Es wird ein weiteres Zwischenziel für das Jahr 2040 festgelegt mit einer geplanten Senkung der Netto-Treibhausgasemissionen um 90% gegenüber dem Stand von 1990. Die Kommission wird beauftragt, zu prüfen, ob bis zu 5% dieser Einsparung durch hochwertige Kompensationszertifikate abgedeckt werden können. In Artikel 4 wird eine zweijährige Berichtspflicht für die Umsetzung der festgelegten Zwischenziele und Dekarbonisierungspfade festgelegt.
Darüber hinaus wird die Einführung des Emissionshandels für den Gebäude- und den Straßenverkehrssektor sowie für andere Sektoren gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG auf 2028 verschoben

Hinweise

Die Verordnung trat am 29. Juli 2021 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Kraft.