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Verordnung (EU) 2022/1854 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise

Vollzitat: Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise vom 07. Oktober 2022 (ABl. L 261I)
 

Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.

Originaltext (EU)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Diese Verordnung wurde mit dem Ziel erlassen, die Auswirkungen der hohen Energiepreise abzumildern und zu einer bezahlbaren Energieversorgung von Haushalten und Unternehmen beizutragen.
Es sind Maßnahmen enthalten, mit Hilfe derer der Stromverbrauch gesenkt, eine Obergrenze für Markterlöse aus der Stromerzeugung durch bestimmte Erzeuger geschaffen und entsprechende Erlöse an Stromendkunden weiterverteilt werden. Darüber hinaus werden Mitgliedstaaten befähigt, an der Festlegung von Stromversorgungspreisen für Haushaltskunden und KMU mitzuwirken. Außerdem wird ein befristeter obligatorischer Solidaritätsbeitrag von im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätigen Unternehmen und Betriebsstätten der Union eingeführt.

Für wen gilt die Regelung?

Die Anpassung der Stromversorgungspreise kommt Haushaltskunden und KMU zugute.
Die Obergrenze für Markterlöse gilt für den Verkauf von Strom aus Windenergie; Solarenergie (Solarthermie und Fotovoltaik); Erdwärme; Wasserkraft ohne Speicher; Biomasse-Brennstoffe (feste oder gasförmige Biomasse-Brennstoffe) außer Biomethan; Abfall; Kernenergie; Braunkohle; Erdölerzeugnisse und Torf. Es gibt hierbei Ausnahmen, z. B. für Demonstrationsprojekte.
Für im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätige Unternehmen und Betriebsstätten der Union gilt die Regelung auch hinsichtlich des Solidaritätsbeitrags.

Wer ist zuständig?

Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats.

Hinweise

Die Verordnung hat eine Gültigkeit vom 27. Oktober 2022 zum 31. Dezember 2023. Bedingungen werden im Artikel 22 Abs. 2 der Verordnung konkretisiert. Demnach gilt Artikel 20 Abs. 2 (Überprüfung) bis zum 15. Oktober 2024.