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Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM)

Vollzitat: Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (ABl. L 130 vom 16. Mai 2023, S. 52–104)
 

Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.

Originaltext (EU)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Mit dieser Verordnung wird ein CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) geschaffen, das bei der Einfuhr der Waren des Anhangs I in das Zollgebiet der Union den mit ihnen verbundenen (grauen) Treibhausgasemissionen Rechnung trägt, um der Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen vorzubeugen, um die globalen CO2-Emissionen zu verringern und die Umsetzung der Ziele des Übereinkommens von Paris zu unterstützen, und zwar auch, indem für Betreiber in Drittländern Anreize zur Verringerung der Emissionen gesetzt werden.

Für wen gilt die Regelung?

Die Verordnung gilt für die Einfuhr von Waren, deren Herstellung besonders energieintensiv ist. Nach Anhang I der Verordnung sind folgende Warengruppen betroffen:

  • Zement,
  • Strom,
  • Düngemittel,
  • Eisen und Stahl,
  • Aluminium und
  • Chemikalien/Wasserstoff.
Die Einführung erfolgt in zwei Schritten.
  • In der Übergangsphase vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 gelten Berichtspflichten für Unternehmen, die vom CBAM betroffene Waren einführen. Die Durchführungsverordnung 2023/1773 vom 17. August 2023 regelt dir Berichtspflichten während des Übergangszeitraums. Die Berichtspflichten treffen den Einführer (Zollanmelder) der Waren oder dessen indirekter Vertreter.
  • Ab 1. Januar 2026 ist die Einfuhr nur noch mit kostenpflichtigen CBAM-Zertifikaten möglich.

Wer ist zuständig?

Gemäß Artikel 11 Abs. 1 benennt jeder Mitgliedstaat die für die Wahrnehmung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Rahmen dieser Verordnung zuständige Behörde und unterrichtet die Kommission hierüber. Für Deutschland ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) als zuständige Behörde benannt worden. Bei ihr müssen die Quartalsberichte eingereicht werden.

Hinweise

Die Verordnung wurde am 16. Mai 2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat einen Tag später, am 17. Mai 2023 in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Oktober 2023. Einzelne Artikel gelten ab dem 31. Dezember 2024 und ab dem 01. Januar 2026 (s. Artikel 36).