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Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM)
Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Über den Link zum Originaltext werden auch konsolidierte Texte veröffentlicht.
Originaltext (EU)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Mit dieser Verordnung wird ein CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) geschaffen, das bei der Einfuhr der Waren des Anhangs I in das Zollgebiet der Union den mit ihnen verbundenen (grauen) Treibhausgasemissionen Rechnung trägt, um der Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen vorzubeugen, um die globalen CO2-Emissionen zu verringern und die Umsetzung der Ziele des Übereinkommens von Paris zu unterstützen, und zwar auch, indem für Betreiber in Drittländern Anreize zur Verringerung der Emissionen gesetzt werden.
Für wen gilt die Regelung?
Die Verordnung gilt für die Einfuhr von Waren, deren Herstellung besonders energieintensiv ist. Nach Anhang I der Verordnung sind folgende Warengruppen betroffen:
- Zement,
- Strom,
- Düngemittel,
- Eisen und Stahl,
- Aluminium und
- Chemikalien/Wasserstoff.
- In der Übergangsphase vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025 gelten Berichtspflichten für Unternehmen, die vom CBAM betroffene Waren einführen. Die Durchführungsverordnung 2023/1773 vom 17. August 2023 regelt dir Berichtspflichten während des Übergangszeitraums. Die Berichtspflichten treffen den Einführer (Zollanmelder) der Waren oder dessen indirekter Vertreter.
- Ab 1. Januar 2026 ist die Einfuhr nur noch mit kostenpflichtigen CBAM-Zertifikaten möglich.
Wer ist zuständig?
Gemäß Artikel 11 Abs. 1 benennt jeder Mitgliedstaat die für die Wahrnehmung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten im Rahmen dieser Verordnung zuständige Behörde und unterrichtet die Kommission hierüber. Für Deutschland ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) als zuständige Behörde benannt worden. Bei ihr müssen die Quartalsberichte eingereicht werden.
Hinweise
Die Verordnung wurde am 16. Mai 2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat einen Tag später, am 17. Mai 2023 in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Oktober 2023. Einzelne Artikel gelten ab dem 31. Dezember 2024 und ab dem 01. Januar 2026 (s. Artikel 36).
Weiterführende Informationen
Links
- IZU Recht und Vollzug: Durchführungsverordnung (EU) 2023/1773 mit Vorschriften über die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/956 in Bezug auf die im Übergangszeitraum geltenden Berichtspflichten für die Zwecke des CO2-Grenzausgleichssystems
- DEHSt: Teilnahme an CBAM
- TAXUD: CO₂-Grenzausgleichsmechanismus (Leitfäden, Seminare,..)
- GTAI: EU beschließt CO2-Grenzausgleichsmechanismus
- CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) - Seite der Generalzolldirektion
- IHK Würzburg Schweinfurt: Verlängerung Berichtseinreichungspflicht (Meldung vom 31. Januar 2024)
- UBA: CO₂-Grenzausgleichssystem CBAM sorgt für faire Wettbewerbsbedingungen bei der klimafreundlichen Grundstoffproduktion in der EU (Pressemelddung vom 11. März 2024)
- IHK Würzburg Schweinfurt: CBAM: Hier finden Sie Hilfen zu CBAM (Linkliste)