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Ökodesign-Verordnung (EU) 2023/1670 (Smartphones, Mobiltelefone, schnurlose Telefone, Slate-Tablets)
Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Über den Link zum Originaltext werden auch konsolidierte Texte veröffentlicht.
Originaltext (EU)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Die Verordnung legt fest, welche Anforderungen Hersteller bei Smartphones, Tablets, Mobiltelefonen und schnurlosen Telefonen erfüllen müssen. Ziel ist es, die Menge an Elektroschrott zu verringern.
Geregelt werden folgende Punkte:
- Zeitraum der Verfügbarkeit von Ersatzteilen
- Zeitraum der Verfügbarkeit von Sicherheits- und Betriebssystem-Updates
- Reparierbarkeit des Geräts
- Leistung des Akkus
- Kennzeichnungspflicht der Hersteller (EU-Energielabel)
Für wen gilt die Regelung?
Die Verordnung betrifft Hersteller und Importeure.
Außerdem müssen Händler dafür sorgen, dass sich das EU-Energielabel online und im Laden sichtbar und in der Nähe des Produkts befindet.
Wer ist zuständig?
Zuständige Behörden der Marktüberwachung sind in Bayern die Gewerbeaufsichtsämter.
Im Lichte des technischen Fortschritts überprüft die Kommission die Verordnung und legt bis zum 20. September 2027 das Ergebnis der Bewertung und ggfs. einen Überarbeitungsentwurf vor.
Hinweise
Die Verordnung ist am 20. September 2023 in Kraft getreten. Sie gilt ab dem 20. Juni 2025. Artikel 6 (Umgehung) gilt bereits seit dem 20. September 2023.