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Ökodesign-Verordnung (EU) 2023/1670 (Smartphones, Mobiltelefone, schnurlose Telefone, Slate-Tablets)

Vollzitat: Verordnung (EU) 2023/1670 der Kommission vom 16. Juni 2023 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Smartphones, Mobiltelefone, die keine Smartphones sind, schnurlose Telefone und Slate-Tablets gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/826 der Kommission (ABl. L 214 vom 31.8.2023, S. 47-93)
 

Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Über den Link zum Originaltext werden auch konsolidierte Texte veröffentlicht.

Was wird geregelt?

Die Verordnung legt fest, welche Anforderungen Hersteller bei Smartphones, Tablets, Mobiltelefonen und schnurlosen Telefonen erfüllen müssen. Ziel ist es, die Menge an Elektroschrott zu verringern.

Geregelt werden folgende Punkte:

  • Zeitraum der Verfügbarkeit von Ersatzteilen
  • Zeitraum der Verfügbarkeit von Sicherheits- und Betriebssystem-Updates
  • Reparierbarkeit des Geräts
  • Leistung des Akkus
  • Kennzeichnungspflicht der Hersteller (EU-Energielabel)

Für wen gilt die Regelung?

Die Verordnung betrifft Hersteller und Importeure.
Außerdem müssen Händler dafür sorgen, dass sich das EU-Energielabel online und im Laden sichtbar und in der Nähe des Produkts befindet.

Wer ist zuständig?

Zuständige Behörden der Marktüberwachung sind in Bayern die Gewerbeaufsichtsämter.
Im Lichte des technischen Fortschritts überprüft die Kommission die Verordnung und legt bis zum 20. September 2027 das Ergebnis der Bewertung und ggfs. einen Überarbeitungsentwurf vor.

Hinweise

Die Verordnung ist am 20. September 2023 in Kraft getreten. Sie gilt ab dem 20. Juni 2025. Artikel 6 (Umgehung) gilt bereits seit dem 20. September 2023.

Weiterführende Informationen

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