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  • Kreisverwaltungsbehörden (Landkreise und kreisfreie Städte)

    Genehmigung von Anlagen nach dem BImSchG
    Beratung
    Überwachung

    Ansprechpartner über den Verwaltungsservice Bayern. Dort Behördenleistungen wählen und im Suchfeld Lärmschutz eingeben. Fragen Sie in der Vermittlung nach der für den Lärmschutz zuständigen Abteilung (i.d.R. sind dies die Umweltingenieure).
    Auf Ihren Wohnort zugeschnittene Informationen erhalten Sie, wenn Sie in der linken Spalte Ihren Wohnort eingeben.

  • Regierungen

    Genehmigung von
    - Anlagen der öffentlichen Stromversorgung,
    - Abfallbeseitigungsanlagen,
    - Tierkörperbeseitigungsanstalten

    Zuständig sind die Sachgebiete 50 in den Regierungen. Im einzelnen sind dies:

    Reg. von Oberbayern
    Reg. von Niederbayern
    Reg. von Oberfranken
    Reg. von Mittelfranken
    Reg. von Unterfranken
    Reg. von Schwaben
    Reg. der Oberpfalz

  • Bergamt Südbayern (zuständig für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern, Schwaben) Bergamt Nordbayern (zuständig für die Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken, Oberpfalz)

    Genehmigung und Überwachung von Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen (Bergwerke, Tagebaue, Aufbereitungen, Untergrundspeicher, Bohrungen, Besucherbergwerke- und höhlen)
    Vollzug bergrechtlicher, arbeitssicherheitlicher und umweltrechtlicher Vorschriften (Bundesberggesetz, Bergverordnungen, Wassergesetze, Immissionsschutzgesetze, Naturschutzgesetze, Waldgesetze)

    Regierung von Oberbayern - Bergamt Südbayern
    Regierung von Oberfranken - Bergamt Nordbayern

  • Städte- und Gemeindeverwaltungen

    Gemeinden und Städte können für ihren Bereich gesonderte Regelungen zum Lärmschutz treffen und als Verordnungen erlassen.

    Adresse Ihrer Gemeinde / Stadtverwaltung

  • Bayerisches Landesamt für Umwelt

    Allgemeine Fragen zum Lärm- und Erschütterungsschutz bei genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen
    In Einzelfällen:
    Begutachtung von Anlagen in Genehmigungsverfahren
    Beratung vor und während der Planungsphase

    Ihre Ansprechpartner im LfU (nach Zuständigkeiten)

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  • Kreisverwaltungsbehörden (Landkreise und kreisfreie Städte)

    Genehmigung von Anlagen nach dem BImSchG
    Beratung
    Überwachung

    Ansprechpartner über den Verwaltungsservice Bayern. Dort Behördenleistungen wählen und im Suchfeld Lärmschutz eingeben. Fragen Sie in der Vermittlung nach der für den Lärmschutz zuständigen Abteilung (i.d.R. sind dies die Umweltingenieure).
    Auf Ihren Wohnort zugeschnittene Informationen erhalten Sie, wenn Sie in der linken Spalte Ihren Wohnort eingeben.

  • Regierungen

    Genehmigung von
    - Anlagen der öffentlichen Stromversorgung,
    - Abfallbeseitigungsanlagen,
    - Tierkörperbeseitigungsanstalten

    Zuständig sind die Sachgebiete 50 in den Regierungen. Im einzelnen sind dies:

    Reg. von Oberbayern
    Reg. von Niederbayern
    Reg. von Oberfranken
    Reg. von Mittelfranken
    Reg. von Unterfranken
    Reg. von Schwaben
    Reg. der Oberpfalz

  • Bergamt Südbayern (zuständig für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern, Schwaben) Bergamt Nordbayern (zuständig für die Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken, Oberpfalz)

    Genehmigung und Überwachung von Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen (Bergwerke, Tagebaue, Aufbereitungen, Untergrundspeicher, Bohrungen, Besucherbergwerke- und höhlen)
    Vollzug bergrechtlicher, arbeitssicherheitlicher und umweltrechtlicher Vorschriften (Bundesberggesetz, Bergverordnungen, Wassergesetze, Immissionsschutzgesetze, Naturschutzgesetze, Waldgesetze)

    Regierung von Oberbayern - Bergamt Südbayern
    Regierung von Oberfranken - Bergamt Nordbayern

  • Städte- und Gemeindeverwaltungen

    Gemeinden und Städte können für ihren Bereich gesonderte Regelungen zum Lärmschutz treffen und als Verordnungen erlassen.

    Adresse Ihrer Gemeinde / Stadtverwaltung

  • Bayerisches Landesamt für Umwelt

    Allgemeine Fragen zum Lärm- und Erschütterungsschutz bei genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen
    In Einzelfällen:
    Begutachtung von Anlagen in Genehmigungsverfahren
    Beratung vor und während der Planungsphase

    Ihre Ansprechpartner im LfU (nach Zuständigkeiten)