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Lärmschutz in Gemengelagen

Quelle: LfU

Wenn gewerblich oder industriell genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete unmittelbar aneinandergrenzen (Gemengelage), kann der Betrieb der Anlagen im Gewerbe- bzw. Industriegebiet zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte im benachbarten Wohngebiet führen. Häufig werden sich Unternehmer dann mit Lärmbeschwerden der Nachbarschaft auseinandersetzen müssen.

Im Fall einer Gemengelage bietet Nr. 6.7 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) der Behörde die Möglichkeit, im Wohngebiet einen höheren Immissionsrichtwert festzulegen, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Hierbei ist insbesondere die konkrete Schutzwürdigkeit des Wohngebietes zu berücksichtigen. Eine Erhöhung des Immissionsrichtwertes setzt jedoch voraus, dass an den Anlagen zuvor alle verhältnismäßigen Lärmminderungsmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen wurden.