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Einhaltung der Immissionsrichtwerte nach TA Lärm bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen: Muss eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage nach TA Lärm dem Stand der Technik entsprechen oder genügt die Einhaltung der Immissionsrichtwerte (IRW)?

Antwort von: LfU

Auf einem gewerblichen Gebäude in einem Wohngebiet befinden sich mehrere Klimaanlagen. Die Immissionsrichtwerte (IRW) werden zwar eingehalten, aber es wurden keine weiteren Schallschutzmaßnahmen getroffen.

Klimaanlagen sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die gemäß § 22 Nr.1 BImSchG zu errichten, zu betreiben und nach der „Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm“ zu beurteilen sind. Während des Betriebs dürfen regulär an den maßgeblichen Immissionsorten, entsprechend der Gebietsnutzung die in Nr.6 der TA Lärm genannten IRW nicht überschritten werden.

Ob die IRW der TA Lärm überschritten werden, kann im konkreten Fall mit Hilfe einer Schallpegelmessung festgestellt werden.

Falls die IRW der TA Lärm überschritten sind, ist zu prüfen, ob die Geräusche mit Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemindert werden können (vgl. Nr. 4.1 TA Lärm). Die Genehmigungsbehörde (z.B. das Landratsamt ) kann nachträgliche Anordnungen treffen in denen Emissionsminderungsmaßnahmen an einzelnen Anlagen verlangt werden (vgl. § 24 BImSchG).

Da es sich hier um mehrere Anlagen handelt, die auf den Immissionsort einwirken bzw. einwirken können, sollten die Lärmschutzmaßnahmen zweckmäßigerweise so ausgelegt werden, dass die IRW in der Summe nicht überschritten werden. Der Grundsatz der Summenwirkung (vgl. Nr. 2.4 TA Lärm, "Gesamtbelastung") gilt auch für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen.

Der Stand der Technik für Maschinen und Geräte im Hinblick auf Lärmminderung wird u. a. in VDI-Richtlinien definiert. Hier wäre die VDI 2081, "Geräuscherzeugung und Lärmminderung in Raumlufttechnischen Anlagen" vom Juli 2001, einschlägig.