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GastG - Gaststättengesetz

Vollzitat: Gaststättengesetz (GastG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.11.1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Art. 14 Gesetz vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420)
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Das Gesetz regelt, unter welchen Bedingungen und Auflagen die Erlaubnis (§ 2 GastG) zum Betrieb eines Gaststättengewerbes (Schankwirtschaft, Speisewirtschaft oder Beherbergungsbetrieb) oder eine Gestattung (§ 12 GastG) aus besonderem Anlass unter erleichterten Voraussetzungen erteilt wird.

So ist z.B. nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 GastG die Erlaubnis zu versagen, wenn der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt.

Für wen gilt die Regelung?

Gaststättenbetreiber, Veranstalter, Vereine, Gesellschaften u.s.w.

Wer ist zuständig?

Für eine Erlaubnis nach § 2 GastG ist i.d.R. die Kreisverwaltungsbehörde(Landratsamt oder kreisfreie Stadt) zuständig.

Für eine Gestattung nach § 12 GastG ist die Gemeinde zuständig. Anzeigen nach § 14 (Straußwirtschaften) sind bei den Gemeinden zu erstatten.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 10. März 2017

Die Änderung erfolgte durch Art. 14 des Gesetzes zur Auflösung der Bundesmonopolverwaltung für Brandwein und zur Änderung weiterer Gesetze (BfBAG).

Änderung vom 31. August 2015

Durch den Art. 286 der Zehnten ZuständigkeitsanpassungsVO wurden im § 23 Absatz 2 Satz 2 des Gaststättengesetzes die Wörter „Wirtschaft und Technologie” durch die Wörter „Wirtschaft und Energie” ersetzt.

Änderung vom 07. September 2007

Durch Art. 10 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 07.09.2007 (BGBl. I S. 2246) wurden Vorschriften des GastG gestrichen, die allerdings keine unmittelbare Auswirkung auf den Lärmschutz haben.

Änderung vom 31. Oktober 2006

Durch Art. 149 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 wurden lediglich die Bezeichnungen der Bundesministerien aktualisiert.

Hinweise

Sonstige gewerberechtliche Vorschriften zum Gaststättenrecht:

  • Vollzug der Sperrzeitregelung (Link s. weiterführende Informationen)

  • Bayerische Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Link s. weiterführende Informationen)