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E-PRTR - Das Europäische Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister
Quelle: LfU
Das Europäische Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (European Pollutant Release and Transfer Register), kurz E-PRTR, löste 2007 das Europäische Schadstoffemissionsregister (EPER) ab. Auf Grundlage der E-PRTR-Verordnung (EG-Verordnung Nr. 166/2006) und deren Umsetzung in deutsches Recht berichten in Deutschland derzeit etwa 5.400 Unternehmen wie z. B. Industriebetriebe, Kraftwerke, chemische Industrieanlagen, Intensivtierhaltungen oder größere Kläranlagen über ihre Emissionen bzw. Abfallmengen. Diese werden durch das Umweltbundesamt (UBA) veröffentlicht und an die EU-Kommission übermittelt.
Wer ist betroffen?
Gemäß Artikel 5 der E-PRTR-Verordnung sind Betreiber berichtspflichtig, wenn in ihrer Betriebseinrichtung eine oder mehrere Tätigkeiten nach Anhang I der E-PRTR-Verordnung durchgeführt und die angegebenen Kapazitätsschwellenwerte überschritten werden. Zu melden sind dann aus den durchgeführten Tätigkeiten:- die Jahresmengen für Schadstoffemissionen in Wasser, Luft und Boden, welche die Schwellenwerte nach Anhang II der E-PRTR-Verordnung überschreiten, sowie
- die Verbringung von Abwasser nach außerhalb der Betriebseinrichtung (Indirekteinleitung), wenn die Jahresmengen der im Abwasser enthaltenen Schadstoffe die Schwellenwerte nach Anhang II der E-PRTR-Verordnung überschreiten, sowie
- die Verbringung von Abfällen nach außerhalb der Betriebseinrichtung, sofern in Summe 2 Tonnen für gefährliche Abfälle oder 2.000 Tonnen für nicht gefährliche Abfälle in einem Jahr überschritten werden.
- Energiesektor
- Herstellung und Verarbeitung von Metallen
- Mineral verarbeitende Industrie
- Chemische Industrie
- Abfall- und Abwasserwirtschaft
- Be- und Verarbeitung von Papier und Holz
- Intensive Viehhaltung und Aquakultur
- Tierische und pflanzliche Produkte aus dem Lebensmittel- und Getränkesektor
- Sonstige Industriezweige wie z. B. Anlagen zur Oberflächenbehandlung mit Lösemitteln
EU-Gesetzgebung
Die E-PRTR-Verordnung (EG-Verordnung Nr. 166/2006 vom 18. Januar 2006, die zuletzt durch Verordnung (EU) 2019/1243 vom 20. Juni 2019 (ABl. L 170 vom 25.07.2019, S. 241) geändert worden ist) bildet die gesetzliche Grundlage für das EU-weite PRTR. Die Verordnung ist unmittelbar in Deutschland gültig.Inhalt der E-PRTR-Verordnung
Im Abschnitt Gesetzliche Grundlagen gelangen Sie über einen Verweis zu einer Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte der E-PRTR-Verordnung (Kurzinfo). Dort finden Sie auch den vollständigen Text der Verordnung.Nationale Gesetzgebung
Mit dem „Gesetz zu dem Protokoll vom 21. Mai 2003 über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister" vom 13. April 2007, das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2873) geändert worden ist (PRTR-Gesetz, SchadRegProtAG), wurde das PRTR-Protokoll ratifiziert. Es bildet die gesetzliche Grundlage für die notwendigen Bestimmungen für die Errichtung und Unterhaltung eines nationalen PRTR sowie für die Durchführung der E-PRTR-Verordnung in Deutschland.Inhalt des PRTR-Gesetzes (SchadRegProtAG):
Im Abschnitt Gesetzliche Grundlagen gelangen Sie über einen Verweis zu einer Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte des PRTR-Gesetzes (Kurzinfo). Dort finden Sie auch den vollständigen Gesetzestext.
Termine und Fristen
Termin für die Abgabe des Berichts durch den Betreiber ist der 30. April des dem Berichtsjahr folgenden Jahres.
Wie werden die Informationen an die zuständige Behörde übermittelt?
Die Berichterstattung zum PRTR wird über die bundeseinheitliche Erfassungssoftware BUBE-Online (Betriebliche Umweltdatenberichterstattung) abgewickelt. Mit Hilfe der Erfassungssoftware können die Betreiber sämtliche berichtspflichtige Daten für das PRTR (Luft, Wasser, Boden, Abfall) online erfassen und den zuständigen Behörden melden. Dem Hauptangebot des LfU zum PRTR (siehe Abschnitt Weiterführende Informationen) sowie der PRTR-Internetseite des UBA (siehe Abschnitt Arbeitshilfen) können detaillierte Informationen zur Nutzung von BUBE-Online bei der Berichterstattung entnommen werden.
Berichtspflichtige Unternehmen können ihre Daten auch aus unternehmensinternen Software-Systemen über eine XML-Schnittstelle nach BUBE-Online übertragen und den Bericht dort prüfen und abgeben. Eine Schnittstellenbeschreibung ist auf der PRTR-Internetseite des UBA abrufbar.
Zuständigkeit
Nach § 3 des PRTR-Gesetzes müssen betroffene Betreiber die Informationen an die nach Landesrecht zuständige Behörde übermitteln. In Bayern ist dies das LfU. Damit ist das LfU zuständig für den Vollzug der Datenerhebung und Berichterstattung zum PRTR.
Sie haben Fragen?
Sie haben noch Fragen oder wünschen weitere Informationen? Schicken Sie uns eine E-Mail oder rufen Sie uns an!
E-Mail: prtr@lfu.bayern.de
Allgemeines, BUBE-Online und Bereich Luft:
Michael Junge (Regierungsbezirk Oberbayern und Bergamt Südbayern)
Tel.: 0821/9071 - 5178
Wolfgang Zeiler (Regierungsbezirke Niederbayern, Oberpfalz und Schwaben)
Tel.: 0821/9071 - 5149
Florian Kölle (Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken und Bergamt Nordbayern)
Tel.: 0821/9071 - 5192
Bereich Wasser:
Evamaria Burkart
Tel.: 0821/9071 - 1277
Bereich Abfall/Boden:
prtr.abfall@lfu.bayern.de
Thomas Meierfels
Tel.: 0821/9071 - 5378
oder wenden Sie sich an folgende Adresse:
Bayerisches Landesamt für Umwelt
Bürgermeister-Ulrich-Str. 160
86179 Augsburg
Tel.: (0821) 9071 - 0
Fax: (0821) 9071 - 5556
Arbeitshilfen
Die PRTR-Internetseite des UBA bietet Betreibern und Behörden in Form eines Wikis Antworten auf häufig gestellte Fragen. Darüber hinaus werden Arbeitshilfen zum PRTR sowie zur Erfassungssoftware BUBE-Online bereitgestellt:
Dort finden Sie unter anderem auch einen Rechtskommentar zum PRTR-Gesetz. Dieser ist als rechtliche Arbeitshilfe für die Praxis gedacht. Der Kommentar gibt unter anderem einen Überblick über verfügbare Arbeitshilfen, erläutert den Ablauf der PRTR-Berichterstattung und die dabei bestehenden Pflichten von Betreibern:
Darüber hinaus finden Sie dort einen Leitfaden mit Hinweisen zur Durchführung des PRTR. Auch der Leitfaden erläutert die Betreiberpflichten sowie den Ablauf der Berichterstattung. Er enthält zusätzlich Arbeitshilfen und Beispiele zur Berichterstattung:
Sowie die deutsche Ergänzung und Präzisierung zum Leitfaden:
Das nachfolgende Ablaufschema schildert die grundsätzliche Vorgehensweise bei der Feststellung, ob eine Tätigkeit gemäß Anhang I der E-PRTR-Verordnung in einer Betriebseinrichtung durchgeführt wird und ob im Berichtszeitraum eine Berichtspflicht besteht:
Als Ergänzung zum Ablaufschema:- Amtsblatt der Europäischen Union: Anhang I der E-PRTR-Verordnung (Tätigkeiten)
- Amtsblatt der Europäischen Union: Anhang II der E-PRTR-Verordnung (Schadstoffe)
Hilfe bei der Feststellung, ob eine Tätigkeit gemäß Anhang I der E-PRTR-Verordnung in einer Betriebseinrichtung durchgeführt wird, bieten Zuordnungstabellen (sogenannte Synopsen) des UBA. Diese vergleichen Tätigkeiten im Sinne des Anhangs I der E-PRTR-Verordnung mit anderen rechtlichen Einstufungen von Anlagen:
Wenn Sie als Betreiber feststellen, dass - Sie bisher keine Aufforderung des LfU zur Übermittlung eines PRTR-Berichts bekommen haben,
- in Ihrer Betriebseinrichtung eine Tätigkeit gemäß Anhang I der E-PRTR-Verordnung durchgeführt wird
- und der zugehörige Kapazitätsschwellenwert überschritten wird
- oder kein Kapazitätsschwellenwert für die betreffende Tätigkeit festgelegt ist,
dann nehmen Sie bitte mit einem der oben genannten Ansprechpartner Kontakt auf oder schreiben Sie uns eine E-Mail an die oben genannte Adresse.
Gesetzliche Grundlagen
- Kurzinfo zur EG-Verordnung über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters (E-PRTR)
- Kurzinfo zum PRTR-Gesetz – Gesetz zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (SchadRegProtAG)
- UBA: Deutsche Übersetzung des Protokolls über das Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 13. April 2007
Weiterführende Informationen
Links
- und der zugehörige Kapazitätsschwellenwert überschritten wird
- oder kein Kapazitätsschwellenwert für die betreffende Tätigkeit festgelegt ist,