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Lieferkettengesetz verabschiedet
Quelle: BMZ , BMAS
Lange wurde um die Inhalte gerungen, im Juni 2021 wurde das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz schließlich von Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Auswirkungen hat dies nicht nur auf die im Gesetz benannten großen Unternehmen. Als Zulieferer werden auch KMU in die Pflicht genommen.

Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen und Umweltzerstörung in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG) definiert erstmals klare Anforderungen und schafft damit Rechtssicherheit für Unternehmen.
Inkrafttreten
01.01.2023 (außer: § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 2 und die §§ 19 bis 21 des Gesetzes am 23. Juli 2021)Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten vom 16. Juli 2021 wurde im Bundesgesetzblatt Nummer 46 vom 22. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) veröffentlicht!
Ziel des Gesetzes
Die im Gesetz definierten Sorgfaltspflichten sollen den Schutz der Menschenrechte in den globalen Lieferketten verbessern. Wie das BMZ betont, gehe es jedoch nicht darum, deutsche Sozialstandards überall auf der Welt umzusetzen. Ziel sei vielmehr die Einhaltung grundlegender Menschenrechtsstandards wie ein Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit.Wie wird der Umweltschutz berücksichtigt?
Auch Risiken für die Umwelt werden berücksichtigt. Zum einen, wenn sie zu Menschenrechtsverletzungen führen (z.B. vergiftetes Wasser), zum anderen wenn es darum geht, gefährliche Stoffe für Mensch und Umwelt (wie z.B. Quecksilber) zu verbieten. Die im Gesetz genannten Pflichten der Unternehmen im Hinblick auf Risikoanalyse, Abhilfe, aber auch die Auferlegung von Sanktionen durch die Kontrollbehörde finden damit auch Anwendung auf ökologische Nachhaltigkeit.Betroffene Unternehmen
Ab 2023: Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden (900 Unternehmen)Ab 2024: Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden (4.800 Unternehmen)
Der Anwendungsbereich wird im Anschluss an diesen Zeitraum evaluiert.
Umfang der Verantwortung im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern
- Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte verabschieden
- Risikoanalyse durchführen
- Risikomanagement (inkl. Präventions- und Abhilfemaßnahmen) einführen
- Beschwerdemechanismus einrichten
- Transparente öffentliche Berichterstattung
Verletzungen im eigenen Geschäftsbereich im Inland -> unverzüglich wirksame Abhilfe schaffen
Verletzungen beim direkten Zulieferer --> Aufstellung eines konkreten Plans zur Minimierung und Vermeidung
Umfang der Verantwortung bei mittelbaren Zulieferern
Hier gelten die Sorgfaltspflichten nur anlassbezogen und nur, wenn das Unternehmen Kenntnis von einem möglichen Verstoß erlangt.In diesem Fall muss das Unternehmen umgehend eine Risikoanalyse durchführen, ein Konzept zur Minimierung und Vermeidung umsetzen und angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber dem Verursacher verankern. Die Umsetzung von Brancheninitiativen ist hierbei eine Möglichkeit.