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Nachhaltigkeitsberichterstattung - Die CSRD-Richtlinie und die ESRS-Standards

Quelle: LfU, CSRD, EFRAG, DNK

Die im Januar 2023 in Kraft getretene Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist eine Richtlinie der Europäischen Union zur Berichterstattung von Nachhaltigkeit in Unternehmen und bringt klar definierte Standards mit sich: Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS).

Die CSRD-Richtlinie

Die CSRD löst die bisher geltende Non-Financial Reporting Directive (NFRD) ab, welche die Grundlage für die Berichtspflicht zur sozialen und ökologischen Verantwortung von Unternehmen in der EU war. Auch die deutsche Umsetzung der NFRD, das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) aus dem Jahr 2017, wird somit vollständig aktualisiert. Mit der neuen CSRD verfolgt die EU das Ziel, die europäische Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erweitern, zu verbessern und zu vereinheitlichen. Nachhaltigkeitsberichterstattung wird damit auf die gleiche Stufe wie die klassische finanzielle Berichterstattung gehoben und wird verpflichtend im selben Lagebericht festgehalten.
Die CSRD-Richtlinie sieht vor, dass alle Unternehmen Berichterstattung zu festgelegten ESRS-Standards durchführen müssen. 2023 erschien das erste Set, die generellen (ESRS 1 und ESRS 2) und themenbezogenen Standards (´Governance: G1, Umwelt: E1-E5, Soziales: S1-S4). Dazu gibt es Unterthemen und Unterunterthemen.
Weitere sektorspezifische Standards sowie spezielle KMU-Standards sind für 2024 angekündigt.

Geltungsbereich der CSRD

Die CSRD erweitert den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen erheblich. Während rund 11.700 Unternehmen unter die NFRD fielen, betrifft die CSRD EU-weit ungefähr 50.000 Unternehmen, davon allein rund 15.000 in Deutschland.

Die Einführung der CSRD erfolgt schrittweise:
Kapitalmarktorientierte Großunternehmen unterliegen bereits jetzt der NFRD. Sie müssen im Jahr 2025 über das Geschäftsjahr 2024 entsprechend der CSRD berichten.
Alle großen Unternehmen, die mindestens zwei der nachfolgend genannten Kriterien erfüllen, müssen den ersten Bericht im Jahr 2026 auf Basis des Jahres 2025 veröffentlichen:
  • Bilanzsumme: ≥ 25 Mio Euro
  • Nettoumsatzerlöse: ≥ 50 Mio Euro
  • Zahl der Beschäftigten: ≥ 250
Alle börsennotierten kleinen und mittleren Unternehmen ab 10 Mitarbeitenden, mit Ausnahme von Kleinstunternehmen, sind ab 2026 berichtspflichtig. Zudem sind ausgewählte Unternehmen aus Drittstaaten ab 2028 verpflichtet zu berichten.

Formale Änderungen gegenüber NFRD

Während Unternehmen im Rahmen der NFRD unterschiedliche Berichtsformate anwenden konnten, ist bei der CSRD ein digitales, maschinell auslesbares Format nach einheitlichen EU-Berichtsstandards zu verwenden. Dies soll für eine schnellere Auffindbarkeit und Vergleichbarkeit der Informationen sorgen.
Darüber hinaus werden Unternehmen mit der CSRD erstmals dazu verpflichtet, ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung extern mit begrenzter Sicherheit (limited assurance) prüfen zu lassen. Die Anforderungen an die Prüfsicherheit könnten sich in Zukunft noch verschärfen (reasonable assurance).

Die ESRS-Standards

Nachhaltigkeitsinformationen sollen künftig im Lagebericht anhand einheitlicher EU-Berichtsstandards offengelegt werden. Hierzu hat die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) im Auftrag der EU-Kommission bereits einen Entwurf für sektorübergreifende Standards (Set 1) übergeben. Dieser beinhaltet zwei allgemeingültige ESRS-Standards, fünf im Bereich Umwelt, vier im Bereich Soziales und einen im Bereich Unternehmensführung.
Parallel erarbeitet die EFRAG bis Ende Juni 2024 sektorspezifische Standards (Set 2).

Kernstandards ESRS 1 und ESRS 2

Der erste Standard ESRS 1 definiert allgemeine Anforderungen und formale Regeln für die Berichterstattung.
Der zweite Standard ESRS 2 fragt grundlegende Unternehmensdaten und Querschnittsinformationen zur Nachhaltigkeitsgovernance und -strategie des Unternehmens ab. Außerdem muss nach diesem Standard berichtet werden, wie nachhaltigkeitsbezogene Auswirkungen, Risiken und Chancen identifiziert werden, welche Richtlinien und Maßnahmen zur Anwendung kommen und mit welchen Zielen und Kennzahlen die Fortschritte gesteuert und überwacht werden.

Standards im Bereich Umwelt (ESRS E1 – E5)

In Verbindung mit den Umweltzielen der EU verpflichten die ESRS-Standards Unternehmen, ihre Managementansätze zu folgenden Themen darzustellen:
ESRS E1: Klimaschutz (Mitigation) und Anpassung an den Klimawandel (Adaption)
ESRS E2: Umweltverschmutzung
ESRS E3: Wasser- und Meeresressourcen
ESRS E4: Biodiversität und Ökosysteme
ESRS E5: Ressourcennutzung & Kreislaufwirtschaft

Standards im Bereich Soziales (ESRS S1 – S4)

Die ersten beiden Standards beziehen sich auf die Arbeitsbedingungen, Gleichberechtigung und Achtung der Menschenrechte in Bezug auf die eigenen Mitarbeitenden (ESRS S1) sowie die Beschäftigten in der Wertschöpfungskette (ESRS S2).
Die beiden weiteren Standards zu Sozialthemen beziehen sich auf den Schutz der von der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens betroffenen Gemeinschaften (ESRS S3) sowie Schutz und Sicherheit der Konsumenten und Endnutzer (ESRS S4).

Standard im Bereich Unternehmensführung (ESRS G1)

Governance-Themen, über die Unternehmen nach ESRS G1 berichten müssen, sind: Unternehmensethik und -kultur, Geschäftsbeziehungen zu Lieferanten (inkl. Zahlungspraktiken), Korruption und Bestechung und politisches Engagement (inkl. Lobbying).

Doppelte Wesentlichkeitsanalyse

Mit der doppelten Wesentlichkeitsanalyse wird beurteilt, welche Nachhaltigkeitsthemen für ein Unternehmen von Bedeutung sind und somit zu welchen ESRS-Standards berichtet werden muss. Zudem wird sie von der GRI und dem DNK innerhalb der nichtfinanziellen Berichterstattung aufgegriffen.
Dabei gelten Nachhaltigkeitsthemen als wesentlich, wenn aus ihnen entweder Risiken und Chancen für den Geschäftserfolg entstehen (Outside-In-Perspektive) oder sie aufgrund der positiven oder negativen Auswirkungen des Unternehmens auf Umwelt und Menschen (In side-Out-Perspektive) signifikant sind.
Ein Thema ist somit auch berichterstattungspflichtig, wenn es nur aus einer der beiden Perspektiven als wesentlich eingestuft wird. Nach der NFRD mussten beide Wesentlichkeitsaspekte zutreffen.

IZU-Handlungshilfe: 10 Schritte zur CSRD

Die IZU-Handlungshilfe "10 Schritte zur CSRD – Der grüne Faden zur Nachhaltigkeitsberichterstattung" bereitet Sie auf die Pflicht der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD vor. Sie erhalten Informationen und nützliche Tipps dazu, was Sie tun müssen, um den Anforderungen an die Berichterstattung gerecht zu werden. Praktische Beispiele und Checklisten zum Selbst-Abhaken erleichtern Ihnen den Weg zur Umsetzung.
Die CSRD-Handlungshilfe finden Sie hier: