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EMAS: EMAS-Eintragung als Organisation oder als Standort?

Antwort von: LfU

Sie können sowohl einzelne Standorte als auch die gesamte Organisation in das EMAS-Register eintragen lassen.

Was ist eine EMAS-Organisation?
Laut EMAS-Handbuch bezeichnet eine Organisation eine Gesellschaft, Körperschaft, Betrieb, Unternehmen, Behörde oder Einrichtung bzw. Teile oder Kombinationen hiervon, innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft, mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, öffentlich oder privat, mit
eigenen Funktionen und eigener Verwaltung.

Was ist ein EMAS-Standort?
Unter einem EMAS-Standort ist die kleinste Einheit einer Organisation zu verstehen, die eingetragen werden kann.
Gemäß EMAS-Handbuch ist ein Standort ein bestimmter geografischer Ort, der der Kontrolle einer Organisation untersteht und an dem Tätigkeiten ausgeführt, Produkte hergestellt und Dienstleistungen erbracht werden, einschließlich der gesamten Infrastruktur, aller
Ausrüstungen und aller Materialien.

EMAS-Eintragung als Organisation oder als Standort?
Da grundsätzlich Organisationen und Standorte in EMAS eingetragen werden können, sollten Sie bei Ihrer Entscheidung folgende Hinweise berücksichtigen:

  • Die Tätigkeiten der Organisation/des Standorts müssen transparent gemacht werden können.
  • Die Organisation/der Standort muss der Kontrolle durch die Leitung unterliegen.
  • Die Organisation/der Standort darf nicht nur eine Auswahl besonders nachhaltiger Bereiche darstellen.
  • Die Organisation/der Standort muss ihrer öffentlichen und lokalen Rechenschaftspflicht nachkommen können.
Wenn eine Organisation nicht alle Standorte in die EMAS-Registrierung einbezieht, dann muss dies in ihrer Außendarstellung und bei Verwendung des EMAS-Logos klar erkennbar sein (Art. 10 Abs. 3 EMAS-Verordnung). Gerade Unternehmen werden von der Öffentlichkeit jedoch häufig "als Ganzes" wahrgenommen und nicht differenziert nach Standorten.

Was sind EMAS-Sammelregistrierungen?
Mehrere Standorte einer Organisation können zu einer Sammelregistrierung zusammengefasst und auch in einer gemeinsamen Umwelterklärung dargestellt werden. Trotzdem muss jeder Standort für sich die EMAS-Anforderungen erfüllt haben (Anhang II B.1).

Seit EMAS III steht das System auch außereuropäischen Organisationen und europäischen Unternehmen, die in außereuropäischen Ländern tätig sind, offen. Im Fall der EU-Sammelregistrierung richtet sich die Bestimmung der leitenden zuständigen Stelle danach, wo sich der Hauptsitz oder die Managementzentrale (in dieser Rangfolge) der Organisation befindet. Hierzu gibt es einen speziellen Leitfaden zur EU-Sammelregistrierung, Drittlandregistrierung und weltweiten Registrierung.

Organisationen mit vielen vergleichbaren Standorten können ggfs. ein vereinfachtes Begutachtungsverfahren, sogenanntes Multisite-Verfahren, durchlaufen. Dieses verzichtet auf die Begutachtung aller Standorte zugunsten einer stichprobenartigen Begutachtung. Bislang ist dieses Verfahren jedoch nur für bestimmte Branchen zugelassen. Die genauen Regularien sind im Nutzerhandbuch aufgeführt.

Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner bei der IHK, der HWK oder Ihr Umweltgutachter kann Ihnen weiterhelfen bei der Frage, ob in Ihrem Fall die Organisation oder einzelne Standorte in das EMAS-Register aufgenommen werden sollten.