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Ökodesign

Quelle: EU, UBA, BMWi, BAM

Hintergrund

Fast alle technischen Produkte haben Auswirkungen auf die Umwelt. Diese Umweltbelastungen zu mindern, ist das Ziel von Ökodesign. Unter Ökodesign versteht man einen systematischen und umfassenden Betrachtungs- und Gestaltungsansatz für Produkte, mit dem die Umweltbelastungen über den gesamten Lebenszyklus durch verbessertes Produktdesign gemindert werden sollen. Die Idee dahinter: In der Produktplanungs- und -designphase können die Produzenten Einfluss auf jede Phase der Wertschöpfung und des stofflichen Lebensweges nehmen und so ökologische Innovationen voranbringen.

Die umweltverträgliche Gestaltung von Produkten erfordert quantitative und qualitative Bewertungsmaßstäbe und unterstützende Instrumente. Dafür gibt es inzwischen Checklisten, Handbücher und Softwarelösungen auf der Grundlage der Ökobilanzierung.

Anforderungen der europäischen und nationalen Gesetzgebung an energieverbrauchsrelevante Produkte

Ökodesign-Richtlinie (EU)

Die Europäische Kommission hat im Jahr 2005 mit der Richtlinie 2005/32/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte (EbP-Richtlinie, engl. Energy using Products – EuP-Richtlinie), auch Ökodesign-Richtlinie genannt, erstmals die Anforderungen des Ökodesigns in einer Richtlinie explizit verankert. Die Regelung erfolgte auf europäischer statt auf nationaler Ebene, um so zu einer harmonisierten Gesetzgebung beizutragen und Handelshemmnisse in der EU zu vermeiden. Denn unterschiedliche Produktanforderungen in den einzelnen Mitgliedstaaten könnten das Funktionieren des Binnenmarktes behindern.

Durch die Vorgabe allgemeiner und spezifischer Ökodesign-Anforderungen soll die Richtlinie dazu beitragen, die Umweltverträglichkeit energiebetriebener Produkte zu verbessern, insbesondere durch die Steigerung der Energieeffizienz. Erfasst werden alle Endgeräte, die mit Energie gleich welcher Art betrieben werden (Elektrizität; feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe), mit Ausnahme von Fahrzeugen.

Am 20. November 2009 ist die Neufassung der Ökodesignrichtlinie – jetzt ErP-Richtlinie (Energieverbrauchsrelevante Produkte/Energy-related Products, Richtlinie 2009/125/EG) genannt – in Kraft getreten. Dadurch können nicht nur energiebetriebene Produkte, sondern auch Produkte, durch deren Nutzung der Verbrauch von Energie beeinflusst wird, wie z. B. Dämmstoffe oder Fenster geregelt werden.

Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG, nationales Recht)

Am 25. November 2011 wurde das Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes (EBPG) durch das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) abgelöst. Damit wird die neugefasste Ökodesign-Richtlinie der Europäischen Union in deutsches Recht umgesetzt. Hintergrund ist die Ausdehnung der Ökodesign-Richtlinie auf alle „energieverbrauchsrelevanten“ Produkte. Damit sind Produkte gemeint, die selbst nicht unbedingt Energie benötigen, die aber den Verbrauch von Energie beeinflussen.
Unmittelbare Auswirkungen hat das neue Gesetz zunächst nur hinsichtlich der Marktüberwachung und ansonsten keine, da einzelne Produktvorschriften – wie das Glühlampenverbot – im Rahmen der Ökodesign-Richtlinie von der Europäischen Kommission als sogenannte Durchführungsmaßnahmen erlassen werden.

Durchführungsmaßnahmen (EU-Verordnungen)

Da die Ökodesign-Richtlinie eine Rahmenrichtlinie ist, enthält sie selbst keine konkreten Anforderungen an einzelne Produkte. Die Ökodesign-Richtlinie und das EVPG bilden also nur einen Rahmen zur Umsetzung dieser Vorschriften. Die eigentlichen Anforderungen an einzelne Produktgruppen werden in sogenannten Durchführungsmaßnahmen festgelegt. Solche Maßnahmen zur Konkretisierung der Anforderungen an die Umweltleistung ausgewählter Produkte können z. B. in Form einer EU-Verordnung erlassen werden.

Bevor eine Durchführungsmaßnahme zu einer Produktgruppe erlassen wird, gibt es eine Vorstudie, eine Folgenabschätzung und ein umfassendes Anhörungsverfahren. Dazu wird von der Kommission jeweils ein sog. Konsultationsforum veranstaltet, in dem neben den EU-Mitgliedstaaten auch interessierte Stakeholder (z. B. Industrie, Umweltgruppen oder Verbraucherorganisationen) teilnehmen können. Ziel ist es, dass auf diesem Weg ökologisch sinnvolle und wirtschaftlich vertretbare Maßnahmen zustande kommen. Über einen Regelungsausschuss erfolgt anschließend die Abstimmung der Kommission mit den Mitgliedstaaten. Dann haben EU-Parlament und Rat eine Einspruchsfrist von 3 Monaten.

Die leistungsfähigsten auf dem Markt anzutreffenden Produkte und Techniken sollen als Referenz dienen und die Höhe der Ökodesign-Anforderungen wird auf Grundlage einer technischen, wirtschaftlichen und umweltbezogenen Analyse festgelegt.

Zu den Ökodesign-Verordnungen finden Sie auch Kurzinformationen auf unserer Seite:

Pflichten des Herstellers und des Importeurs

Der Hersteller, sein bevollmächtigter Vertreter oder der Importeur muss dafür sorgen, dass sein Produkt mit den betreffenden Durchführungsmaßnahmen übereinstimmt. Er ist verpflichtet, die EG-Konformitätserklärung (in der Regel eine Erklärung des Herstellers) und die technischen Unterlagen des Gerätes aufzubewahren.

Wie geht es weiter?

Das UBA bietet eine Übersicht über den aktuellen Stand aller Durchführungsmaßnahmen: Weitere Informationen zum aktuellen Stand bei einzelnen Produktgruppen finden Sie hier: