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Chemikalien: EU-Durchführungsverordnung 2016/9 über die gemeinsame Vorlage und Nutzung von Daten gemäß REACH

Vollzitat: EU-Durchführungsverordnung 2016/9 der Kommission vom 5. Januar 2016 über die gemeinsame Vorlage und Nutzung von Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (ABl. L 3 vom 6. Januar 2016, S. 41–45)
 

Hinweis: EUR-Lex bietet für europäische Vorschriften nicht immer die aktuell geltende Fassung, sondern häufig nur den Originaltext. Änderungen und eine eventuell vorhandene konsolidierte Fassung finden Sie ggf. unter „Aktuelle Änderungen“.

Originaltext (EU)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Diese Durchführungsverordnung verleiht dem Prinzip "Ein Stoff, eine Registrierung" Nachdruck.
Registranten, die an einer gemeinsame Registrierung desselben Stoffes beteiligt sind, werden verpflichtet, entstehende Kosten jährlich zu dokumentieren und mit ihren Mitregistranten ein Kostenteilungsmodell für die gemeinsame Erhebung sowie die Nutzung von Stoffdaten zu vereinbaren. Diese Aufzeichnungen über Kosten sind 12 Jahre lang aufzubewahren und den anderen Teilnehmern einer gemeinsamen Registrierung auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Mitregistranten müssen Kosten nur insoweit mit bezahlen, wie diese Kosten im Zusammenhang mit der Daten-Erhebung für ihr Mengenband anfallen. Für den Fall, daß nachträglich ein Registrant einem Konsortium beitritt, und sich an den Kosten beteiligt, ist die Möglichkeit von Rückzahlungen an die anderen Registranten vorzusehen, soweit das verhältnismäßig ist. Ein solcher nachträglich beigetretener Registrant hat Anspruch auf eine transparente Aufschlüsselung der Kosten.
Auch der Fall, daß nachträglich z. B. aufgrund eines Stoffbewertungs-Verfahrens zusätzliche Daten von den Beteiligten einer gemeinsamen Registrierung gefordert werden, wird geregelt.
In wieweit ein Registrant, der auf seine Teil-Registrierung verzichtet hat, nachträglich zur Kostenteilung herangezogen werden kann, ist ebenfalls geregelt.

Für wen gilt die Regelung?

Für Registranten von Stoffen (Hersteller, Importeure und Alleinvertreter) sowie die Europäische Chemikalienagentur (ECHA).

Wer ist zuständig?

Registranten von Stoffen sowie die ECHA.