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BayAbwAG - Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes

Vollzitat: Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. September 2003 (GVBl 2003, S. 730), das zuletzt durch § 1 Abs. 326 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist
 

Volltext (Bayerische Staatskanzlei)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Das BayAbwAG ist das Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz des Bundes.

Für wen gilt die Regelung?

Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter).

Wer ist zuständig?

Zuständig für den Vollzug sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.

Die Überwachung obliegt den Wasserwirtschaftsämtern.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 30. November 2011

Die Änderungen sind im Wesentlichen redaktioneller Art (GVBl. S. 688)

Änderung vom 25. Februar 2010

Durch die Neufassung des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) wurden redaktionelle Änderungen nötig.

Änderung vom 8. Dezember 2006

Die Novellierung des BayAbwAG vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 1007) betrifft im Wesentlichen Vollzugsregelungen zur Verrechnung der Abwasserabgabe (sie sind zum 01.01.2007 in Kraft getreten):
  • Einführung einer Erlöschenregelung: Anträge auf Abgabeverrechnung müssen spätestens ein Jahr nach Inbetriebnahme der Maßnahme abgegeben werden
  • Förderausschluss: Maßnahmen, die nach § 10 Abs. 4 AbwAG verrechnet wurden (Zuführungsanlagen) dürfen nicht staatlich gefördert werden.

Änderung vom 26. Juli 2005

Die Änderung umfasst Zuständigkeitskorrekturen, die durch das Gesetz vom 20. Juli 2005 zur Modernisierung der Verwaltung erforderlich wurden.

Hinweise