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BayAbwAG - Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes
Vollzitat: Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. September 2003 (GVBl 2003, S. 730), das zuletzt durch Art. 9a Abs. 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) geändert worden ist.
Volltext (Bayerische Staatskanzlei)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Das BayAbwAG ist das Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz des Bundes.
Für wen gilt die Regelung?
Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter).
Wer ist zuständig?
Zuständig für den Vollzug sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig.
Die Überwachung obliegt den Wasserwirtschaftsämtern.
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 30. November 2011
Die Änderungen sind im Wesentlichen redaktioneller Art (GVBl. S. 688)
Änderung vom 25. Februar 2010
Durch die Neufassung des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) wurden redaktionelle Änderungen nötig.
Änderung vom 8. Dezember 2006
Die Novellierung des BayAbwAG vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 1007) betrifft im Wesentlichen Vollzugsregelungen zur Verrechnung der Abwasserabgabe (sie sind zum 01.01.2007 in Kraft getreten):
- Einführung einer Erlöschenregelung: Anträge auf Abgabeverrechnung müssen spätestens ein Jahr nach Inbetriebnahme der Maßnahme abgegeben werden
- Förderausschluss: Maßnahmen, die nach § 10 Abs. 4 AbwAG verrechnet wurden (Zuführungsanlagen) dürfen nicht staatlich gefördert werden.
Änderung vom 26. Juli 2005
Die Änderung umfasst Zuständigkeitskorrekturen, die durch das Gesetz vom 20. Juli 2005 zur Modernisierung der Verwaltung erforderlich wurden.
Hinweise
Verwaltungsvorschriften zu den Abwasserabgabengesetzen (VwVBayAbwAG) vom 30.11.11 wurden bekannt gemacht durch das Bayer. StMUVV im AllMBl. 2011 S. 688
Verwaltungsvorschriften zu den Abwasserabgabengesetzen (VwVBayAbwAG) vom 05.12.1997 wurden bekannt gemacht durch das Bayer. StMUVV im AllMBl. 1998 S. 197