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NWFreiV - Niederschlagswasserfreistellungsverordnung

Vollzitat: Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung - NWFreiV) vom 1. Januar 2000 (GVBl. S. 30), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 367 der Verordnung zur Anpassung des LandesR an die geltende Geschäftsverteilung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286)
 

Volltext (Bayerische Staatskanzlei)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die Verordnung regelt, zusammen mit den Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW), die Voraussetzungen für das erlaubnisfreie Versickern von gesammeltem Niederschlagswasser.

Sie enthält Anforderungen an die zu entwässernden Flächen und an das schadlose Versickern.

Wesentliche Anforderungen:

  • Die Flächen liegen außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten und außerhalb von Altlasten und Altlastverdachtsflächen.
  • Das zu versickernde Niederschlagswasser ist nicht durch Gebrauch in seinen Eigenschaften nachteilig verändert oder mit Abwasser oder wassergefährdenden Stoffen vermischt.
  • Auf den Flächen darf der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nur mit Kleingebinden bis 20 Liter Rauminhalt stattfinden.
  • An eine Versickerungsanlage dürfen höchstens 1 000 m² befestigte Fläche erlaubnisfrei angeschlossen werden.
  • Erlaubnisfrei zu versickerndes, gesammeltes Niederschlagswasser ist flächenhaft über eine geeignete Oberbodenschicht in das Grundwasser einzuleiten.
  • Unterirdische Versickerungsanlagen wie Rigolen, Sickerrohre oder -schächte dürfen für Niederschlagswasser von unbeschichteten Kupfer-, Zink- oder Bleiflächen über 50 m² nur nach Vorreinigung des Wassers über eine geeignete Oberbodenschicht oder nach Vorreinigung über eine nach Art. 41 f BayWG der Bauart nach zugelassene Anlage genutzt werden.
Im Übrigen wird auf die Detailregelungen der Verordnung sowie auf die Regeln der Technik, insbesondere die vom Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz nach Art. 41 e BayWG bekannt gemachten, verwiesen.

Für wen gilt die Regelung?

Wer gesammeltes Niederschlagswasser versickern will.

Wer ist zuständig?

Kreisverwaltungsbehörde für die Wiederherstellung der Erlaubnispflicht bzw. das Zulassen von Ausnahmen im Einzelfall.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 1. Oktober 2008

Nach Änderung der NWFreiV vom 1. Oktober 2008 ist, unter Beachtung der Anforderungen, nun auch das erlaubnisfreie Versickern des gesammelten Niederschlagswassers von industriell und gewerblich genutzten Flächen möglich. Auch gesammeltes Niederschlagwasser von Metalldachflächen (kupfer-, zink- oder bleigedeckte Dächer über 50 m²) bis zu 1000 m² kann nun erlaubnisfrei versickert oder in ein Oberflächengewässer eingeleitet werden, sofern es entsprechend vorbehandelt wurde.

Die zugehörige technische Regel zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) wurde an die NWFreiV angepasst und enthält jetzt u.a. detailliertere Anforderungen an die Vorreinigung in Karstgebieten und Gebieten mit klüftigem Untergrund.