StGB - Strafgesetzbuch

Vollzitat: Strafgesetzbuch (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 07. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351 vom 12. November 2024) geändert worden ist
 

Was wird geregelt?

Das Strafgesetzbuch (StGB) regelt, wann Handlungen strafbar sind; es legt die Straftatbestände und die jeweiligen Stafbemessungen (z. B. Geldstrafe, Freiheitsstrafe) fest.

Eine Tat kann nur mit Strafe belangt werden, wenn durch sie die Tatbestandsvoraussetzungen einer gesetzlich festgelegten Vorschrift erfüllt sind. Es gilt der Satz: "Keine Strafe ohne Gesetz".

Das Strafgesetzbuch zählt die Straftatbestände nicht abschließend auf, auch außerhalb des StGB stehen zahlreiche Strafvorschriften (z. B. § 27 ChemG, § 39 GenTG).

Strafvorschriften zum Schutze der Umwelt sind zum einen im 29. Abschnitt (§§ 324 ff StGB) des Strafgesetzbuches unter dem Titel "Straftaten gegen die Umwelt" zusammengefasst. Darüber hinaus finden sich weitere umweltspezifische Strafvorschriften im 27. und 28. Abschnitt des StGB unter den Titeln "Sachbeschädigung" und "Gemeingefährliche Straftaten" sowie in einzelnen Umweltgesetzen.

Für wen gilt die Regelung?

Nach dem StGB kann bestraft werden, wer straffähig ist und gegen eine Strafvorschrift verstößt.

Wer ist zuständig?

Liegen der Polizei oder den Behörden Anhaltspunkte vor, die für eine Straftat sprechen, so wird der Vorgang an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Die Staatsanwaltschaft führt ein Ermittlungsverfahren durch und entscheidet, ob Anklage gegen den/die Betroffene/n erhoben, oder das Verfahren eingestellt wird.

Strafsachen gehören nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vor die ordentlichen Gerichte. Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird durch Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und durch den Bundesgerichtshof (den obersten Gerichtshof des Bundes für das Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit) ausgeübt.

Aktuelle Änderungen

(Inkrafttreten am 13. November 2024)
Die Änderungen sind Folgeänderungen durch die Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.

(Inkrafttreten am 28. Juni 2024)
Die Änderungen betreffen den § 184b StGB "Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte".

(Inkrafttreten am 18. Juni 2024)
Der § 108f StGB Unzulässige Interessenwahrnehmung wurde eingefügt.

(Inkrafttreten am 01. Oktober 2023)
Die Änderungen erfolgten durch Art. 1 des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

(Inkrafttreten am 09. Dezember 2022)
Die Änderungen beziehen sich überwiegend auf § 130 Volksverhetzung.

(Inkrafttreten am 19. Juli 2022)
Der § 219a (Werbung für den Abbruch der Schwangerschaf) wurde aufgehoben.

(Inkrafttreten am 19. Oktober 2021)
Die Änderung hebt den Strafrahmen des § 108e Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern an.

(Inkrafttreten am 22. September 2021)
Die Änderung dient zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen.

(Inkrafttreten am 01. Oktober 2021)
Das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet vom 12. August 2021 fügt einen neuen § 127 StGB ein. Der bisherige § 127 StGB wird § 128 StGB.

(Inkrafttreten am 01. Oktober 2021)
Die Änderungen erfolgten durch das Gesetz zur Änderung des Anti-Doping-Gesetzes und passen in § 145d und § 164 das StGB an.

(Inkrafttreten am 01. Juli 2021)
Die Änderung erfolgte durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Sie sehen eine stärkere und härtere Verfolgung bei Morddrohungen in Sozialen Medien, Gewalt gegen Beschäftigte in Rettungsstellen oder auch antisemitisch motivierten Straftaten vor.

(Inkrafttreten am 18. März 2021)
Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschungen in Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln erfolgten Anpassungen in den §§ 152a und 152b und wurde der § 152c StGB (Vorbereitung des Diebstahls und der Unterschlagung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten) eingefügt.

(Inkrafttreten am 18. März 2021)
Die Änderung erfolgte zur Verbesserung der strafrechtlichen Verfolgung von Geldwäsche (§ 261 StGB).

(Inkrafttreten am 22. Dezember 2020)
Das Jahressteuergesetz 2020 ändert in Art. 47 den § 73e Abs. 1 StGB. Es wird folgender Satz angefügt: "Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind".

(Inkrafttreten am 01.01.2021)
Das 60. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches modernisiert den Begriff "Schriften" und erweitert die Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland.

(Inkrafttreten am 01.01.2021)
Der § 184k (Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen) wurde neu aufgenommen und § 201a (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen) neu gefasst.

(Inkrafttreten am 17.07.2020)
Änderungen erfolgten in § 203 (Verletzung von Privatgeheimnissen) und § 353b (Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht).

(Inkrafttreten am 24.06.2020)
Ein neuer § 90c StGB mit dem Wortlaut "Verunglimpfung von Symbolen der Europäischen Union" wurde aufgenommen.

(Inkrafttreten am 13.03.2020)
Die Änderungen erfolgten im Zusammenhang mit der Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings und betreffen die §§ 176, 176a, 184b und 184i StGB.

(Inkrafttreten am 28.06.2019)
Die Änderungen erfolgten durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 5. Juli 2019 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug und betreffen die §§ 264 und 335a StGB.

(Inkrafttreten am 29.03.2019)
Die Änderungen erfolgten durch das Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch und betreffen den § 219a StGB.

(Inkrafttreten am 09.11.2017)
Die Änderungen erfolgten durch das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen (§§ 68a Abs. 8, 203, 204 Abs. 2 und 309 Abs. 6 StGB). Bundesanzeiger Verlag: Bundesgesetzblatt online Teil I/2017/Nr. 71 vom 08. November 2017

(Inkrafttreten am 13.10.2017)
Durch das 56. Strafrechtsänderungsgesetz wurde die Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr aufgenommen (§ 315d StGB).

(Inkrafttreten am 24.08.2017)
Durch das Gesetz zur effektiven und praxistauglichen Ausgestaltung des Strafverfahrens ergeben sich Änderungen in § 44 (Fahrverbot), § 129 (Bildung krimineller Vereinigungen) und § 266a (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) StGB.

(Inkrafttreten am 22.07.2017)
Die Änderungen betreffen das Strafmaß bei Wohnungseinbruchsdiebstahl (§ 244).

(Inkrafttreten am 22.07.2017)
Die Änderungen betreffen die §§ 129 und 129a (Bildung von kriminellen und terroristischen Vereinigungen).

(Inkrafttreten am 01.01.2018)
Durch das Gesetz zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten wird § 103 (Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten) aufgehoben.

(Inkrafttreten am 01.07.2017)
Die Änderungen betreffen die Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern (§§ 66 und 68b StGB).

(Inkrafttreten am 30.05.2017)
Die Änderungen erfolgten durch das Gesetz zur Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften und betreffen überwiegend die §§ 113 bis 119, 125 und 323c. Bundesanzeiger Verlag: Bundesgesetzblatt online Teil I/2017 Nr. 30 vom 29. Mai 2017

(Inkrafttreten am 01.07.2017)
Durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung wurde überwiegend der siebente Titel "Verfall und Einziehung" überarbeitet.

(Inkrafttreten am 19.04.2017)
Im Strafgesetzbuch wurden die Straftatbestände des Sportwettbetruges und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben aufgenommen.

Durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen wurde der § 238 Abs. 1 StGB neu gefasst.

Mit dem Gesetz zur Änderung abfallverbringungsrechtlicher Vorschriften wurde der Straftatbestand gem. § 326 Abs. 2 StGB geändert.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften wurde § 326 Abs. 2 Nr. 1 StGB nur redaktionell zur Anpassung an EU-Vorschriften geändert. Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung). Es ändert die Strafbarkeit beim ungenehmigten Betrieb von Anlagen, § 327 Abs. 2 StGB, und nimmt in Nr. 4 neu die Strafbarkeit auch beim unerlaubten Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage auf.

Das Fünfundvierzigste Strafrechtsänderungsgesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28). Dadurch wurden fast alle Vorschriften der §§ 324ff StGB geändert.

Durch die Änderung wurde § 327 StGB - Unerlaubtes Betreiben von Anlagen- an das neue Wasserhaushaltsgesetz angepasst (Art. 3). Die Änderung tritt ab 01.03.2010 in Kraft.

Durch das Änderungsgesetz wurde ein § 46b "Hilfe zur Aufklärung oder Verhinderung von schweren Straftaten" eingefügt.

Die Änderung erfolgte durch das Zweiundvierzigste Gesetz zur Änderung des StGB (42. Str ÄndG) und hob die Höchstgrenze von Tagessätzen bei Geldstrafen von 5.000 auf 30.000 Euro an (§ 40 StGB).

Hinweise

Mehr über die Gerichte und Staatsanwaltschaften in Bayern erfahren Sie auf den Seiten des Bayerischen Staatsministerium der Justiz.

Eine Erläuterung der juristischen Begriffe finden Sie über das Justizportal des Landes Nordrhein-Westfalen.