StGB - Strafgesetzbuch
Volltext (BMJV)
Keine Vollzugshinweise
Was wird geregelt?
Das Strafgesetzbuch (StGB) regelt, wann Handlungen strafbar sind; es legt die Straftatbestände und die jeweiligen Stafbemessungen (z. B. Geldstrafe, Freiheitsstrafe) fest.
Eine Tat kann nur mit Strafe belangt werden, wenn durch sie die Tatbestandsvoraussetzungen einer gesetzlich festgelegten Vorschrift erfüllt sind. Es gilt der Satz: "Keine Strafe ohne Gesetz".
Das Strafgesetzbuch zählt die Straftatbestände nicht abschließend auf, auch außerhalb des StGB stehen zahlreiche Strafvorschriften (z. B. § 27 ChemG, § 39 GenTG).
Strafvorschriften zum Schutze der Umwelt sind zum einen im 29. Abschnitt (§§ 324 ff StGB) des Strafgesetzbuches unter dem Titel "Straftaten gegen die Umwelt" zusammengefasst. Darüber hinaus finden sich weitere umweltspezifische Strafvorschriften im 27. und 28. Abschnitt des StGB unter den Titeln "Sachbeschädigung" und "Gemeingefährliche Straftaten" sowie in einzelnen Umweltgesetzen.
Für wen gilt die Regelung?
Nach dem StGB kann bestraft werden, wer straffähig ist und gegen eine Strafvorschrift verstößt.
Wer ist zuständig?
Liegen der Polizei oder den Behörden Anhaltspunkte vor, die für eine Straftat sprechen, so wird der Vorgang an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Die Staatsanwaltschaft führt ein Ermittlungsverfahren durch und entscheidet, ob Anklage gegen den/die Betroffene/n erhoben, oder das Verfahren eingestellt wird.
Strafsachen gehören nach dem Gerichtsverfassungsgesetz vor die ordentlichen Gerichte. Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird durch Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und durch den Bundesgerichtshof (den obersten Gerichtshof des Bundes für das Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit) ausgeübt.
Aktuelle Änderungen
Die Änderungen sind Folgeänderungen durch die Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.
Die Änderungen betreffen den § 184b StGB "Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte".
Der § 108f StGB Unzulässige Interessenwahrnehmung wurde eingefügt.
Die Änderungen erfolgten durch Art. 1 des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Die Änderungen beziehen sich überwiegend auf § 130 Volksverhetzung.
Der § 219a (Werbung für den Abbruch der Schwangerschaf) wurde aufgehoben.
Die Änderung hebt den Strafrahmen des § 108e Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern an.
Die Änderung dient zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen.
Das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet vom 12. August 2021 fügt einen neuen § 127 StGB ein. Der bisherige § 127 StGB wird § 128 StGB.
Die Änderungen erfolgten durch das Gesetz zur Änderung des Anti-Doping-Gesetzes und passen in § 145d und § 164 das StGB an.
Die Änderung erfolgte durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität. Sie sehen eine stärkere und härtere Verfolgung bei Morddrohungen in Sozialen Medien, Gewalt gegen Beschäftigte in Rettungsstellen oder auch antisemitisch motivierten Straftaten vor.
Zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/713 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschungen in Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln erfolgten Anpassungen in den §§ 152a und 152b und wurde der § 152c StGB (Vorbereitung des Diebstahls und der Unterschlagung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen körperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten) eingefügt.
Die Änderung erfolgte zur Verbesserung der strafrechtlichen Verfolgung von Geldwäsche (§ 261 StGB).
Das Jahressteuergesetz 2020 ändert in Art. 47 den § 73e Abs. 1 StGB. Es wird folgender Satz angefügt: "Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind".
Das 60. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches modernisiert den Begriff "Schriften" und erweitert die Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland.
Der § 184k (Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen) wurde neu aufgenommen und § 201a (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen) neu gefasst.
Änderungen erfolgten in § 203 (Verletzung von Privatgeheimnissen) und § 353b (Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht).
Ein neuer § 90c StGB mit dem Wortlaut "Verunglimpfung von Symbolen der Europäischen Union" wurde aufgenommen.
Die Änderungen erfolgten im Zusammenhang mit der Versuchsstrafbarkeit des Cybergroomings und betreffen die §§ 176, 176a, 184b und 184i StGB.
Die Änderungen erfolgten durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 5. Juli 2019 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug und betreffen die §§ 264 und 335a StGB.
Die Änderungen erfolgten durch das Gesetz zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch und betreffen den § 219a StGB.
Die Änderungen erfolgten durch das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen (§§ 68a Abs. 8, 203, 204 Abs. 2 und 309 Abs. 6 StGB). Bundesanzeiger Verlag: Bundesgesetzblatt online Teil I/2017/Nr. 71 vom 08. November 2017
Durch das 56. Strafrechtsänderungsgesetz wurde die Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr aufgenommen (§ 315d StGB).
Durch das Gesetz zur effektiven und praxistauglichen Ausgestaltung des Strafverfahrens ergeben sich Änderungen in § 44 (Fahrverbot), § 129 (Bildung krimineller Vereinigungen) und § 266a (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) StGB.
Die Änderungen betreffen das Strafmaß bei Wohnungseinbruchsdiebstahl (§ 244).
Die Änderungen betreffen die §§ 129 und 129a (Bildung von kriminellen und terroristischen Vereinigungen).
Durch das Gesetz zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten wird § 103 (Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten) aufgehoben.
Die Änderungen betreffen die Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern (§§ 66 und 68b StGB).
Durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung wurde überwiegend der siebente Titel "Verfall und Einziehung" überarbeitet.
Im Strafgesetzbuch wurden die Straftatbestände des Sportwettbetruges und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben aufgenommen.
Hinweise
Mehr über die Gerichte und Staatsanwaltschaften in Bayern erfahren Sie auf den Seiten des Bayerischen Staatsministerium der Justiz.
Eine Erläuterung der juristischen Begriffe finden Sie über das Justizportal des Landes Nordrhein-Westfalen.