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NachwV – Nachweisverordnung
Vollzitat: Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist
Was wird geregelt?
Die Nachweisverordnung (NachwV) gilt für die innerstaatliche Verbringung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen.
Sie regelt u. a. die
- Nachweisführung über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung bei nachweispflichtigen Abfällen (in der Regel gefährlichen Abfällen), die auch als Vorabkontrolle bezeichnet und in Form von Entsorgungs- und Sammelentsorgungsnachweisen erbracht wird,
- Nachweisführung über die durchgeführte Entsorgung nachweispflichtiger Abfälle, die auch als Verbleibskontrolle bezeichnet und in Form von Begleit- und Übernahmescheinen erbracht wird,
- Führung von Registern,
- Führung von Entsorgungsbelegen bei nicht nachweispflichtigen, gefährlichen Abfällen sowie
- Mitführungspflichten von Belegen beim Transport.
Für wen gilt die Regelung?
Die Nachweisverordnung gilt nicht für private Haushaltungen und grenzüberschreitende Abfallverbringungen (vgl. § 1 Anwendungsbereich).
Wer ist zuständig?
Die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte) und das LfU, genauer die Zentrale Stelle Abfallüberwachung (ZSA) am LfU, teilen sich in Bayern die Zuständigkeiten bei der Führung von Nachweisen und Registern sowie bei der Vergabe der hierfür notwendigen Nummern (Erzeuger-, Beförderer-, Entsorger- und Bevollmächtigtennummern). Die Zuständigkeiten sind in der Abfallzuständigkeitsverordnung geregelt.
- LfU: ZSA, siehe auch Menüs FAQ (u.a. zu Bevollmächtigten), Elektronisches Nachweisverfahren eANV
- BayernPortal: Regierungen, Kreisverwaltungsbehörden
- LfU Ansprechpartnerinnen/Ansprechpartner
Aktuelle Änderungen
Änderung vom 28. April 2022
(Inkrafttreten am 6. Mai 2022)
Mit Art. 5 (BGBl. S. 721) der Verordnung wird die NachwV berichtigt.
Mit Art. 5 (BGBl. S. 721) der Verordnung wird die NachwV berichtigt.
Änderung vom 23. Oktober 2020
(Inkrafttreten zum 29. Oktober 2020)
Die durch das Artikelgesetz verfügten Änderungen (siehe Art. 5 Abs. 5: BGBl.-Link S. 2245) sind Folgeänderungen, die mit den gleichzeitig im KrWG vorgenommenen Änderungen (siehe Art. 1) in Zusammenhang stehen.
Die durch das Artikelgesetz verfügten Änderungen (siehe Art. 5 Abs. 5: BGBl.-Link S. 2245) sind Folgeänderungen, die mit den gleichzeitig im KrWG vorgenommenen Änderungen (siehe Art. 1) in Zusammenhang stehen.
Änderung zum 19. Juni 2020
(Inkrafttreten zum 27. Juni 2020)
Die Verordnung wird mit Art. 121 der 11. Zuständigkeitsanpassungsverordnung geändert.
Die Verordnung wird mit Art. 121 der 11. Zuständigkeitsanpassungsverordnung geändert.
Hinweise
Zwei Allgemeinverfügungen des LfU gelten für Bayern.
Weiterführende Informationen
Links
- LfU: Öffentliche Bekanntmachungen, u.a. Allgemeinverfügungen
- siehe z. B. Abfallverzeichnis-Verordnung, EU-Verordnungen zur Abfallverbringung siehe Menü EU, Abfallzuständigkeitsverordnung siehe Menü Bayern
- Abfalleinstufung, Abfallbezeichnung und Abfallschlüssel nach Abfallverzeichnis-Verordnung