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NachwV – Nachweisverordnung

Vollzitat: Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700) geändert worden ist
 

Volltext (BMJ)
Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die Nachweisverordnung (NachwV) gilt für die innerstaatliche Verbringung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen.
Sie regelt u. a. die

  • Nachweisführung über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung bei nachweispflichtigen Abfällen (in der Regel gefährlichen Abfällen), die auch als Vorabkontrolle bezeichnet und in Form von Entsorgungs- und Sammelentsorgungsnachweisen erbracht wird,
  • Nachweisführung über die durchgeführte Entsorgung nachweispflichtiger Abfälle, die auch als Verbleibskontrolle bezeichnet und in Form von Begleit- und Übernahmescheinen erbracht wird,
  • Führung von Registern,
  • Führung von Entsorgungsbelegen bei nicht nachweispflichtigen, gefährlichen Abfällen sowie
  • Mitführungspflichten von Belegen beim Transport.
Einschränkungen der Nachweispflicht für gefährliche Abfälle: LAGA-Mitteilung 27, Randnummern 37, 45 (siehe "Hinweise").

Für wen gilt die Regelung?

  • Erzeuger oder Besitzer von Abfällen,
  • (Ein-)Sammler oder Beförderer von Abfällen,
  • Betreiber einer Anlage oder eines Unternehmens zur kurzfristigen Lagerung, zum Umschlagen oder für weitere Verfahren nach Anlage 1 oder 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsorgen, sowie
  • Händler und Makler von Abfällen.

    Die Nachweisverordnung gilt nicht für private Haushaltungen und grenzüberschreitende Abfallverbringungen (vgl. § 1 Anwendungsbereich).

    Wer ist zuständig?

    Die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte) und das LfU, genauer die Zentrale Stelle Abfallüberwachung (ZSA) am LfU, teilen sich in Bayern die Zuständigkeiten bei der Führung von Nachweisen und Registern sowie bei der Vergabe der hierfür notwendigen Nummern (Erzeuger-, Beförderer-, Entsorger- und Bevollmächtigtennummern).

    Die Zuständigkeiten sind in der Abfallzuständigkeitsverordnung geregelt.

    Aktuelle Änderungen

    Änderung vom 23. Oktober 2020

    (Inkrafttreten zum 29. Oktober 2020)

    Die durch das Artikelgesetz verfügten Änderungen (siehe Art. 5 Abs. 5: BGBl.-Link S. 2245) sind Folgeänderungen, die mit den gleichzeitig im KrWG vorgenommenen Änderungen (siehe Art. 1) in Zusammenhang stehen.

    Änderung zum 19. Juni 2020

    (Inkrafttreten zum 27. Juni 2020)

    Die Verordnung wird mit Art. 121 der 11. Zuständigkeitsanpassungsverordnung geändert.

    Hinweise

    Die Kreisverwaltungsbehörden (KVBs: Landratsämter, kreisfreie Städte) wurden mit Schreiben des Bayerischen Umweltministeriums (StMUV) vom 26.03.2010, Gz. 82b-U8705.2-2008/1-103, über die neue Vollzugshilfe zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren, Mitteilung 27 der LAGA, Stand 30.09.2009, informiert. Sie ist damit im Vollzug zu beachten.

    Zwei Allgemeinverfügungen des LfU, ergänzt durch Erläuterungen und Begleitscheinbeispiele, gelten für Bayern.