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EU-Beschluss zu neuen und geänderten Abfallschlüsseln im Zusammenhang mit Batterien im Amtsblatt veröffentlicht

Quelle: EU

Das EU-weit geltende Abfallverzeichnis enthält einen Katalog an Abfallbezeichnungen und Abfallschlüsseln. Die Bezeichnungen und Abfallschlüssel haben in Genehmigungsverfahren und z. B. im abfallrechtlichen Nachweisverfahren große Bedeutung. Dieses Abfallverzeichnis hat die Europäische Kommission nun geändert. Der EU-Beschluss 2025/934, mit dem die Änderungen im Anhang der Entscheidung 2000/532/EG umgesetzt werden, tritt am 9. Juni 2025 in Kraft. Die Änderungen gelten ab dem 9. November 2026. In der Folge ist eine Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung durch den deutschen Gesetzgeber zu erwarten.

Der Delegierte Beschluss (EU) 2025/934 wurde im EU-Amtsblatt vom 20. Mai 2025 veröffentlicht und gilt ab dem 9. November des kommenden Jahres. Wie die Kommission in der Begründung zum Beschluss schreibt, wurden in den letzten Jahren neue chemische Zusammensetzungen für Batterien, z.B. Lithium-, Natrium- und Nickelbatterien, entwickelt und die Herstellungs- und Recyclingverfahren für Batterien haben sich verändert. Diese Entwicklungen sind in der Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates über Batterien und Altbatterien berücksichtigt und sollten sich im Abfallverzeichnis widerspiegeln. Nachfolgend haben wir die wesentlichen Neuerungen zusammengestellt und im Folgenden auf weiterführende Informationen verlinkt.

Wesentliche Neuerungen:

  • Das bisherige Kapitel 16 06 wird umbenannt und enthält Abfälle aus Herstellung, Vertrieb und Anwendung von Batterien.
  • Neben den bislang gefährlichen Abfallschlüsseln für Bleibatterien, Nickel-Cadmium-Batterien und Quecksilber enthaltende Batterien sollen andere Nickelbatterien wie Nickel-Metallhydrid- oder Natrium-Nickelchlorid-Batterien sowie Lithium-, Zink- und Silberoxid- und Alkalibatterien zukünftig als gefährlich eingestuft werden. Es sind auch nicht gefährliche Abfallschlüssel für sonstige Natrium-Altbatterien und andere Altbatterien vorgesehen.
  • Neue Abfallschlüssel werden eingefügt:
    1. Für Abfälle aus der Batterieherstellung sollen zukünftig in der Gruppe 16 06 sieben neue Spiegeleinträge mit jeweils einem gefährlichen und einem nicht gefährlichen Abfallschlüssel zur Verfügung stehen.
    2. Für Schlacken aus dem Batterierecycling werden drei Spiegeleinträge in Kapitel 10 ergänzt.
    3. Zwei neue Schlüssel sind in der Gruppe 19 02 in Kapitel 19 (19 02 Abfälle aus der physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen (einschließlich Dechromatisierung, Cyanidentfernung, Neutralisation)) vorgesehen.
  • Eine neue Gruppe 19 14 für Zwischenfraktionen aus der thermischen und/oder mechanischen Behandlung von Altbatterien und Abfällen aus der Batterieherstellung mit acht, genauer sieben gefährlichen und einem nicht gefährlichen Abfallschlüssel, wird eingefügt.
  • Im Kapitel 20 werden die bisherigen üblichen Batterieschlüssel 20 01 33* und 20 01 34 gestrichen und durch folgende Abfallschlüssel ersetzt:
    • 20 01 42* (Altbatterien, die unter 16 06 01 bis 16 06 04, 16 06 08 bis 16 06 11 oder 16 06 14 fallen, und gemischte Altbatterien, die diese Altbatterien umfassen, einschließlich 16 06 07),
    • 20 01 43* (unter 16 06 07 fallende Lithium-Altbatterien) und
    • den Abfallschlüssel 20 01 44 (Altbatterien mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 42 und 20 01 43 fallen).