Umweltpakt Bayern

Logo Umweltpakt Bayern - Über uns
Infozentrum UmweltWirtschaft - IZU
 

AVV - Abfallverzeichnis-Verordnung

Vollzitat: Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I S. 3005) geändert worden ist
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) basiert auf der europäischen Richtlinie über Abfälle (2008/98/EG) und dem Beschluss über das Abfallverzeichnis. Mit ihr werden die Einstufung eines Abfalls nach der Gefährlichkeit und in Abhängigkeit der Herkunft des Abfalls dessen Bezeichnung und konkreter Abfallschlüssel bestimmt.

Die im Abfallverzeichnis (Anlage zur AVV) mit einem Sternchen (*) versehenen Abfallschlüssel kennzeichnen gefährliche Abfallarten. Alle anderen Abfälle sind nicht gefährlich. Aus dieser Einstufung ergeben sich verschiedene Rechtsfolgen. Einige sind nachfolgend aufgeführt.

Für wen gilt die Regelung?

Abfallerzeuger und Abfallbesitzer ordnen ihren Abfällen soweit notwendig Abfallschlüssel zu. Sind Abfälle als gefährlich eingestuft, sind in der Regel Register und Nachweise nach §§ 49 und 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und Nachweisverordnung zu führen. Von der Nachweis- und Registerführung sind neben dem Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer Einsammler, Beförderer, Entsorger, Händler, Makler etc. betroffen. POP-Abfall nach POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung ist auch als nicht gefährlicher Abfall überwachungsbedürftig. Die Anzeige- oder Erlaubnispflicht bei Abfalltransport oder dem Handeln und Makeln mit Abfällen ist abhängig von der abfallrechtlichen Einstufung der transportierten, gehandelten oder gemakelten Abfälle (siehe §§ 53 und 54 KrWG sowie Anzeige- und Erlaubnisverordnung). Die Überlassungspflichten sind unterschiedlich geregelt (§ 17 KrWG, Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz, Verordnung über den Abfallwirtschaftsplan Bayern).

Wer ist zuständig?

Die Behörden in Bayern überprüfen die Einstufung von Abfällen im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben. Für die behördliche Umstufung von gefährlichen Abfällen in nicht gefährlich oder umgekehrt entsprechend § 3 Abs. 3 AVV ist die Zentrale Stelle Abfallüberwachung (ZSA) des LfU zuständig.

Hinweise zur Einstufung von Abfällen in Bayern, ein ZSA-Merkblatt mit Auswerteroutine, sind über folgende Internetseite zu öffnen.

Aktuelle Änderungen

Änderung zum 30. Juni 2020

(Inkrafttreten zum 4. Juli 2020)

Die Verordnung wird mit Art. 1 der Änderungsverordnung für AVV und DepV geändert. Eine Änderung betrifft die Umstufung von Abfällen (siehe "Wer ist zuständig?"), eine weitere die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 9. Der Verweis auf das Infektionsschutzgesetz wird geändert (vergleiche: LAGA-Mitteilung 18, Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes). Im Weiteren wurde an den neuen rechtlichen Stand angepasst.

Änderung zum 19. Juni 2020

(Inkrafttreten zum 27. Juni 2020)

Die Verordnung wird mit Art. 119 der 11. Zuständigkeitsanpassungsverordnung geändert.