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Pflichten der Hersteller nach Verpackungsgesetz

Quelle: diverse

Erweiterte Produktverantwortung

Die Erstinverkehrbringer und Lieferkette von mit Ware befüllten Verpackungen werden mit dem Verpackungsgesetz (VerpackG) zur sogenannten erweiterten Produktverantwortung verpflichtet, die die Verantwortung für ihre Produkte von der Konzeption, Auswahl der Materialien und dem weiteren Design bis zur Rücknahme und Entsorgung entsprechend den rechtlichen Vorgaben umfassen.

Welche einzelne Pflichten umfasst die erweiterte Produktverantwortung?

Nachfolgend findet sich eine nicht abschließende Aufzählung der Pflichten, die sich aus den §§ 4, 5, 7, 9, 15, 16 und 31 VerpackG ergeben.
  • Verpackungsvolumen, Materialstärke und somit die Masse sind auf das für das Produkt notwendige Mindestmaß zu begrenzen; für bestimmte Stoffe gelten stoffliche Beschränkungen (und geregelte Ausnahmen).
  • Ein möglichst hohes Maß an Wiederverwendbarkeit von Verpackungen und ein hoher Anteil an sekundären Rohstoffen sind anzustreben.
  • Es gelten Rücknahmepflichten:
  • Systembeteiligungspflichtige Verpackungen werden über kommunale Wertstoffhöfe oder über die gelbe Tonne oder den gelben Sack erfasst und von den dualen Systemen einer Entsorgung zugeführt. Daher sind eine Registrierung und Systembeteiligung erforderlich (siehe nachfolgende Überschrift).
  • Zur Rücknahme von Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter, Mehrweg-, Transport- und gewerblichen Verpackungen sind die Hersteller und Vertreiber verpflichtet (Dokumentation siehe § 15 Abs. 3 VerpackG).
  • Für Einweggetränkeverpackungen bestehen Pfand- und Rücknahmepflichten. Durch Novellierung gibt es zunehmend weniger geregelte Ausnahmen von der Pfandpflicht.
  • Verpackungen sollen zur Wiederverwendung und zum Recycling geeignet und die Umweltauswirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt sein. Es sind Vorgaben zur Verwertung zu beachten, für die dualen Systeme gelten Quoten.

Abfallvermeidung, recyclingfähige Verpackungen

Die Anforderungen hinsichtlich Abfallvermeidung und hochwertiger Verwertung wirken auf vorgelagerte Prozesse zurück, z. B. die Herstellung von Verpackungen und Verpackungsmaterialien, d.h. hier ist eine konstruktive Zusammenarbeit erforderlich. Auch die Recyclingtechnik muss berücksichtigt werden. Zu den Aspekten Vermeidung, recyclingfähige Verpackungen und Mindeststandard nach § 21 VerpackG siehe Hinweise aus dem Abfallvermeidungsprogramm (z.B. Nachfüllpackungen, Folienstandbeutel zu nachfüllbaren Verpackungen wie Sprühflaschen; siehe nachfolgender BMUV-Link), Umweltbundesamt (UBA) und Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR).

Was muss Ihr Unternehmen bei systembeteiligungspflichtigen Verpackungen und ab 1. Juli 2022 generell für Verpackungen beachten?

Bringt Ihr Unternehmen solche Verpackungen in Umlauf, sind folgende Pflichten zu erfüllen. Siehe ergänzend „Wer ist zur Registrierung und Systembeteiligung verpflichtet?
  • Eintragung in das Verpackungsregister: Hersteller müssen sich bei der ZSVR im LUCID Verpackungsregister eintragen (§ 9 VerpackG). Verstöße werden mit Bußgeldern geahndet (§ 36 VerpackG). Eine Registrierung ist bei systembeteiligungspflichtigen und ab 1. Juli 2022 für sämtliche Verpackungen notwendig.
  • Anschluss an ein oder mehrere Systeme: Hersteller müssen für systembeteiligungspflichtige Verpackungen Lizenzen von sogenannten dualen Systemen erwerben. So können die Verpackungen stellvertretend für die Hersteller flächendeckend bundesweit gesammelt und verwertet werden. Die lizenzierten Mengen sind der ZSVR zu melden (§§ 7, 10 VerpackG).
  • Vollständigkeitserklärung: Hersteller, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen über den in § 11 Abs. 4 VerpackG aufgeführten materialspezifischen Schwellenwerten erstmals in Umlauf bringen, müssen jährlich eine Vollständigkeitserklärung vorlegen. Die Vollständigkeitserklärungen müssen durch einen registrierten Sachverständigen oder durch einen registrierten Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigten Buchprüfer geprüft und bestätigt werden. Die Vollständigkeitserklärung ist zusammen mit den zugehörigen Prüfberichten elektronisch bei der ZSVR zu hinterlegen (§ 11 VerpackG).

Wer ist zur Registrierung und Systembeteiligung verpflichtet?

Dies trifft alle Unternehmen, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen erstmals in Umlauf bringen.
  • Importeure, die in Deutschland Produkte von einem ausländischen Unternehmen auf den Markt bringen,
  • Unternehmen, die Produkte in Deutschland herstellen (abfüllen) oder in ihrem Namen herstellen (abfüllen) lassen und verkaufen,
  • Ausländische Unternehmen, die direkt an Endkunden in Deutschland liefern,
  • Händler, die Waren in einer Versandverpackung weiterverkaufen, oder Bäcker, Obst- und Gemüsehändler etc. als Serviceverpackungen abgeben und für diese Personen die Lizenzierung übernehmende Vorvertreiber.
Zu den Begriffsbestimmungen Hersteller und systembeteiligungspflichtige Verpackungen, zu Systembeteiligung, Registrierung siehe §§ 3 Abs. 8, 7 und 9 VerpackG. Die Bestimmungen gelten unabhängig vom Material. Es gibt keine Kleinmengenregelung. Sowohl Großunternehmen als auch KMUs sind deshalb an das Gesetz gebunden. Welche Verpackungen als systembeteiligungspflichtig betrachtet werden und wie Sie sich registrieren, sehen Sie übrigens im Katalog und auf den Seiten der ZSVR.

Hierzu ist anzumerken:
  • Systembeteiligungspflichtig sind Verkaufs- und Umverpackungen. Versand- und Serviceverpackungen gehören zu den Verkaufsverpackungen. Siehe Begriffsbestimmungen in § 3und Anlage 1 des VerpackG.
  • Versandverpackungen: Kartonagen, Etiketten, Füllmaterial und Klebeband werden von dem Unternehmen verantwortet, die den Artikel verpacken. Zur Veranschaulichung: Bezieht ein Unternehmen Artikel eines anderen deutschen Unternehmens und verkauft diese lediglich weiter, muss nur die Versandverpackung lizenziert werden. Wird die Ware jedoch aus dem Ausland importiert, muss sowohl die Produkt- als auch die Versandverpackung lizenziert werden. Das Verpackungsgesetz gilt für Deutschland und somit eingeschränkt, falls verpackte Waren exportiert und im Ausland verkauft werden.
  • Service-Verpackungen: Serviceverpackungen werden direkt bei der Übergabe an den Kunden benutzt, wie beispielsweise Pizzakartons, Bäckertüten oder Coffee-to-go-Becher. Auch hier ist das verpackende Unternehmen verantwortlich. Diese Artikel können von Verpackungsherstellern häufig bereits vorlizenziert gekauft werden. Mit der Übertragung der Systembeteiligungspflicht gehen auch die Herstellerpflichten nach den §§ 9 bis 11 VerpackG auf den verpflichteten Vorvertreiber über (§ 7 Abs. 2 VerpackG). Die abgebende Bäckerei, das Restaurant etc. (Letztvertreiber) sind ab 1. Juli 2022 selbst auch zur Registrierung verpflichtet in Fällen, in denen von Vorvertreibern lizenziert wird.
  • Die Lizenzierungspflicht entfällt z.B. für gebrauchte Kartonagen zur Wiederverwendung, wenn sie bereits lizenziert wurden.
  • Verpackungen, die der Systembeteiligungspflicht unterliegen, können, sofern sie bei gleichgestellten Anfallstellen als Abfall anfallen, über Branchenlösungen zurückgenommen werden. § 8 VerpackG
  • Mehrweg und bepfandete Einweg-Getränkeverpackungen: Sie sind von der Systembeteiligungspflicht ausgenommen. Weitere Ausnahmen siehe § 12 VerpackG
  • Die unter § 12 und § 15 Abs. 1 VerpackG aufgeführten weiteren Verpackungen unterliegen nicht der Systembeteiligungspflicht. Dazu zählen Verpackungen, die gewöhnlich nicht im privaten Bereich als Abfall entstehen, wie gewerbliche und Transportverpackungen oder Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter und Mehrwegverpackungen. Sie müssen durch die Hersteller und Lieferkette zurückgenommen und vorrangig einer Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zugeführt werden. Über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen sind bei Verpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter sogenannte Mengenstromnachweise zu führen.
  • Hersteller, die keine Niederlassung in Deutschland haben, können Bevollmächtigte mit der Erfüllung ihrer Aufgaben beauftragen. Eine Registrierung nach § 9 VerpackG muss zwingend der Hersteller vornehmen, gegebenenfalls unter Angabe seines Bevollmächtigten (§ 35 VerpackG). Beauftragte Dritte können entsprechend § 35 VerpackG keine Registrierung und Datenmeldung nach den §§ 9 und 10 VerpackG vornehmen.
  • Ergänzende Anmerkung: Alle Daten zu systembeteiligungspflichtigen Verpackungen (auch Mengenstromnachweise der dualen Systeme) laufen bei der ZSVR zusammen (§ 26 VerpackG). Sie informiert die zuständigen Landesbehörden, wenn ihr konkrete Anhaltspunkte für die Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 36 VerpackG vorliegen.