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VerpackG - Verpackungsgesetz

Vollzitat: Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz - VerpackG) vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 194) geändert worden ist
 

Volltext (BMJ)
Keine Vollzugshinweise

Was wird geregelt?

Pflichten für Hersteller/ErstInverkehrbringer systembeteiligungspflichtiger Verpackungen
Bei mit Ware befüllten Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen, den sogenannten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen (siehe § 3 VerpackG mit dieser und weiteren Begriffsbestimmungen) sind die Hersteller zur

  • Registrierung und
  • Systembeteiligung (Alternative: Branchenlösung (§ 8 VerpackG)) sowie
  • zur Abgabe von Vollständigkeitserklärungen verpflichtet (siehe §§ 7, 9, 11 VerpackG).
Verpflichtungen ausländischer Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland können teilweise von Bevollmächtigen übernommen werden. Zudem ist die Beauftragung Dritter im VerpackG geregelt (Näheres siehe § 35 VerpackG).


Produktverantwortung, abfallvermeidende Maßnahmen
Mit dem Gesetz wird den Herstellern und Vertreibern die sogenannte erweiterte Produktverantwortung übertragen, unter anderem die Pflicht zur Vermeidung, Rücknahme und hochwertigen Verwertung, z.B. Vorbereitung zur Wiederverwendung von Verpackungen.

Verpackungen sollen im Hinblick auf Volumen und Masse begrenzt sowie so hergestellt werden, dass schädliche Auswirkungen bei der Entsorgung vermieden werden. Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom dürfen bei Verpackungen von bestimmten Ausnahmen abgesehen eingeschränkt verwendet werden (Grenzwert 100 mg/kg). Von der Einwegkunststoff-Verbots- und Kennzeichnungsverordnung sind auch einzelne Verpackungen betroffen. Ab 01.01.2023 gilt die Verpflichtung, zum Verzehr bestimmte Speisen und Getränke (to-go aber auch Vor-Ort-Verzehr) nicht nur in Einweg-, sondern auch in Mehrwegverpackungen den Kunden anzubieten. Für kleinere Bäckereien, Metzgereien, Pizza-Services etc. und bei Verkaufsautomaten gelten abweichende Bestimmungen (Kundenbehälter). Der Kunde ist zu informieren (Pflichten einschließlich Hinweispflichten siehe §§ 33 und 34 VerpackG.


Entsorgung Verpackungsabfälle
  • Private Endverbraucher, also private Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen wie Krankenhäuser, Raststätten oder Sportstadien, aber auch mengenabhängig landwirtschaftliche und Handwerksbetriebe (§ 3 Abs. 11 VerpackG) entsorgen restentleerte Verpackungen getrennt von gemischten Siedlungsabfällen (nicht: Restmülltonne). Die Verpackungsabfälle werden von den sogenannten dualen Systemen oder, ausschließlich bei den vergleichbaren, sogenannten gleichgestellten Anfallstellen durch die Anforderungen erfüllende Branchenlösungen, eingesammelt und einer Verwertung zugeführt. Mit Inkrafttreten des VerpackG und erneut zum 1. Januar 2022 gelten Verwertungsanforderungen (siehe § 16, bei Branchenlösungen siehe auch § 8 Abs. 1 VerpackG).

    Die dualen Systeme und Betreiber von Branchenlösungen haben jährlich eine Dokumentation, sogenannte Mengenstromnachweise vorzulegen, mit denen sie unter anderem belegen, dass die materialspezifischen Verwertungsquoten nach VerpackV eingehalten sind (§§ 17, 8 Abs. 3 VerpackG). Dies wird von der neu geschaffenen Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister überwacht. Sie entwickelt auch, in Abstimmung mit dem UBA, Mindeststandards für die Recyclingfähigkeit von Verpackungen (§ 26 VerpackG).
    Weiterhin haben die dualen Systeme bei der Bemessung der Beteiligungsentgelte (Lizenzierung) die Recycelbarkeit sowie den Einsatz von nachwachsenden Rohstoffen und Recyclaten als Kriterien zu berücksichtigen (§ 21 VerpackG).

  • Andere Anfallstellen, Verpackungen
    Nicht über die dualen Systeme lizenziert und entsorgt werden bei Vertreibern (Handel) anfallende Transportverpackungen, nicht beim privaten Endverbraucher anfallende gewerbliche und nicht lizenzierte Verkaufs- und Umverpackungen, systemunverträgliche Verpackungen und Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter. Für sie sind die Hersteller und Lieferkette zur Rücknahme verpflichtet (§§ 15, 16 Abs. 5 VerpackG). Die Entsorgungshinweise des Herstellers (und Lieferkette) sind zu beachten.
Einweg, Mehrweg, Pfandpflicht
Die Hersteller bis hin zu den Vertreibern (Getränkehandel, Supermärkte etc.) sind verpflichtet, bei der Abgabe für bestimmte Einweggetränkeverpackungen ein Pfand zu erheben. Die Verpackungen sind von Verkaufsstellen zurückzunehmen (Einschränkung bei Händlern mit kleiner Verkaufsfläche/Versandfläche) und einer Verwertung nach § 16 Abs. 5 VerpackG auf Kosten der Hersteller zuzuführen. Sie weisen die Kunden auf Einweg- und Mehrweg-Getränkeverpackungen hin. Die Hersteller beteiligen sich an einem bundesweit tätigen Pfandsystem, über das der Ausgleich des Pfands vorgenommen wird. Siehe §§ 31 und 32 VerpackG. Ein Mehrwegpfand beruht auf einer freiwilligen privatrechtlichen Vereinbarung.

Verbot und weitere Beschränkungen zu Verpackungen
Europäische Richtlinien zu Verpackungen oder Einwegkunststoffprodukten – einschließlich Verpackungen – sind in deutsches Recht zu überführen, in separate Vorschriften wie die Einwegkunststoffverbots- und -kennzeichnungsverordnung sowie dem Fondsgesetz oder – mit einer Änderung zum VerpackG – wie das Verbot bestimmter Tragetaschen. Zu Beschränkungen siehe "Aktuelle Änderungen", "Menü Recht/Vollzug" und "Einschränkungen und Maßnahmen für Einwegprodukte und Einwegverpackungen".

Für wen gilt die Regelung?

Hersteller und Importeure (Inverkehrbringer verpackter Waren), Bevollmächtigte und beauftragte Dritte, Vertreiber, duale Systeme, Betreiber von Branchenlösungen, beauftragte Dritte, Sachverständige, Endverbraucher für Verpackungen bzw. Anfallstellen für Verpackungsabfälle in Industrie, Gewerbe und privaten Haushaltungen

Wer ist zuständig?

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister, die unter der Rechts- und Fachaufsicht des UBA steht, hat viele im Zusammenhang mit dualen Systemen und Branchenlösungen stehende Aufgaben (§ 26 VerpackG).

Dem LfU und den Kreisverwaltungsbehörden (Landratsamt, kreisfreie Stadt) in Bayern sind Aufgaben zugeordnet.

Aktuelle Änderungen

Änderung vom 25. Oktober 2023

(Inkrafttreten am 7. November 2023)

Das VerpackG wird an den neuen rechtlichen Stand angepasst.

Änderung vom 11. Mai 2023

(Inkrafttreten am 16. Mai 2023)

Das VerpackG wird durch Art. 2 des Artikel-Gesetzes zur Umsetzung der EU-Richtlinie über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt geändert. Es ist z.B. vorgesehen, dass die Zentrale Stelle Verpackungsregister und das Umweltbundesamt Informationen austauschen.

Änderung vom 22. September 2021

(Inkrafttreten am 1. Januar 2022)

Das 1. Änderungsgesetz zum Umweltstatistikgesetz ändert § 26 VerpackG (Aufgaben der Zentralen Stelle).

Änderung vom 10. August 2021

(Inkrafttreten am 1. Januar 2024)

Mit Art. 24 des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz - MoPeG) wird das Verpackungsgesetz angepasst.

Änderung vom 9. Juni 2021

(Inkrafttreten weiter Teile zum 3. Juli 2021, Näheres siehe Art. 4)

Das Gesetz wird mit Art. 1 des Gesetzes (Titel siehe BMU-Link) wesentlich geändert, z.B. wird ein Mindestrezyklatanteil bei PET-Getränkeflaschen festgelegt (25% ab 2025; 30% ab 2030; Näheres auch abweichendes Vorgehen siehe neuer § 30a). Als Folge einer fehlenden Systembeteiligung oder fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen Registrierung werden die Hersteller bzw. Inverkehrbringer selbst, daneben Vertreiber, Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister durch Verbote in ihrem Tun beschränkt (siehe Änderungen zu §§ 7 und 9 VerpackG, Inkrafttreten am 1. Juli 2022). Die Ausnahmen von der Pfandpflicht werden ab 01.01.2022 oder 01.01.2024 für Einwegkunststoffflaschen oder Aludosen eingeschränkt (siehe § 31 VerpackG). Ab 1. Januar 2023 sollen zum Verzehr bestimmte Speisen und Getränke (to-go aber auch Vor-Ort-Verzehr) nicht nur in Einweg-, sondern auch in Mehrwegverpackungen den Kunden ausgegeben werden (Regelung und Einschränkungen etc. siehe neue §§ 33, 34). Zu "Beauftragung von Dritten", "Bevollmächtigte" und "Bevollmächtigung" sowie zu allen Änderungen siehe nachfolgende Links.

Änderung vom 27. Januar 2021

(Inkrafttreten zum 9. Februar 2021)

Das Gesetz wird mit Art. 1 des 1. Änderungsgesetzes geändert und angepasst. Ab 1. Januar 2022 gilt demnach ein Verbot für bestimmte leichtere Tragetaschen. Näheres zur Art der Tragetaschen siehe BMUV-Link.