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A-Schild für Abfalltransporte: Wann muss das A-Schild bei Abfalltransporten sichtbar sein?

Antwort von: LfU

Innerstaatliche Abfalltransporte
Gemäß § 55 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) haben "gewerbsmäßige" Sammler und Beförderer die Fahrzeuge einschließlich Anhänger, mit denen sie Abfälle in Ausübung ihrer Tätigkeit auf öffentlichen Straßen befördern, mit zwei A-Schildern zu kennzeichnen. Die Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) ermöglicht Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht. Hierzu gibt es eine Vollzugshilfe, die über den nachfolgenden Link zum Bundesumweltministerium geöffnet werden kann.

Grenzüberschreitende Abfallverbringung
Bei gewerbsmäßigen Abfalltransporten innerhalb Deutschlands, die Teil einer grenzüberschreitenden Abfallverbringung sind, sind nach § 10 Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) A-Schilder am Fahrzeug/Anhänger zu führen. Die AbfAEV ermöglicht Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht.

Zuständigkeit
In Bayern sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig (Landratsamt oder kreisfreie Stadt; siehe u.a. Nr. 1.10 der Anlage zur Abfallzuständigkeitsverordnung). Genauer ist die KVB zuständig, in deren Gebiet der Hauptsitz des Unternehmens liegt.

Weiterführende Informationen

Links

  • IZU: Übersicht Recht/Vollzug (die genannten Gesetze und Verordnungen können von hieraus aufgerufen werden)
  • BMUKN: AbfAEV, siehe Vollzugshilfe, z.B. zu "gewerbsmäßig" (ab Randnummer 23), "wirtschaftliche Unternehmen" (ab Randnummer 26) und A-Schildpflicht (ab Randnummer 163)